Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen stellten - insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Vertragsverfassers - fest, dass die Streitteile, die eine Autowaschanlage in Form einer GesbR betrieben, durch drei im Oktober 1996 geschlossene Vereinbarungen einen Schlussstrich unter ihre geschäftlichen und privaten Beziehungen ziehen wollten. Durch diese Vereinbarungen wurden alle vorherigen Vereinbarungen "über den Haufen geschmissen". Es war beabsichtigt, klaren Tisch mit allen "alten Sachen" zu machen und mit diesen drei Vereinbarungen ein Ende zu schaffen.
Die daraus resultierende rechtliche Beurteilung, dass sich der Beklagte zur Begründung seiner Gegenforderung auf eine zuvor - im März 1996 - geschlossene Vereinbarung, die ein Konkurrenzverbot für den Kläger enthielt, das durch eine Konventionalstrafe über S 1,000.000 gesichert wurde, nicht mehr berufen kann, steht mit diesen Feststellungen im Einklang.
Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes aufgrund von Zeugen und/oder Parteiaussagen betrifft eine irrevisible Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043417). Nur unter der Voraussetzung, dass zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss einer Vereinbarung keine Aussagen vorliegen, betrifft die Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung (JBl 1979, 94; RIS-Justiz RS0017911; Kodek in Rechberger² § 498 ZPO Rz 2 mwN).
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