OGH 8Ob37/08m

OGH8Ob37/08m3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anton P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Unterlassung (25.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 15. November 2007, GZ 21 R 255/07v‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00037.08M.0403.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zum Vorliegen einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 292 ZPO und zur Anwendbarkeit der dort normierten Beweisregeln zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern versucht vielmehr unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach § 15 zweiter Satz AVG ist der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorgangs des Verlaufs der Verhandlung und des Inhalts der dabei abgegebenen Erklärungen jedenfalls zulässig (VwGH 21. 2. 2002, 2001/07/0119). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die beklagte Partei diesen Beweis erbracht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0044298; RS0044358; RS0042936; RS0042776). Davon, dass die Vorinstanzen die Erklärung des Klägers in unvertretbarer Weise ausgelegt hätten, kann aber vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanzen sind auch jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass der Wegfall eines bei einer Wertsicherungsklausel vereinbarten Wertmessers nicht zur Unbestimmbarkeit einer vertraglichen Leistung führt, sondern der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht zu ziehen ist (vgl SZ 44/58; RIS‑Justiz RS0019447).

Im Übrigen macht der Rechsmittelwerber in Wahrheit unzulässigerweise Verfahrensmängel erster Instanz geltend, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurden (Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 503 ZPO Rz 35 mwN).

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