European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00031.16S.0427.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde. Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (8 Ob 29/16x).
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder Art 92 Abs 1 B‑VG noch Art 6 EMRK Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen bzw Rechtsmittelausschlüssen (RIS‑Justiz RS0074833; RS0043962; RS0074613). Auch Art 6 EMRK gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder den Zugang zu einem Höchstgericht, somit auch nicht das Recht auf einen durchlaufenden Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0044092; RS0053031). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Rechtsmittelausschlüsse im Exekutionsverfahren nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO sowie im Insolvenzverfahren nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO (vgl 3 Ob 233/10a; 8 Ob 221/97a).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen. Die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens war nicht aufzugreifen.
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