OGH 8Ob29/08k

OGH8Ob29/08k3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gabriele K*****, vertreten durch Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 2.556,20 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 724,20 EUR sA und Räumung) gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2008, GZ 7 R 67/07v‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00029.08K.0403.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit des Ersturteils gemäß § 477 Z 4 ZPO teilweise Folge gegeben, das Vorliegen der Nichtigkeit in Ansehung des nunmehr angefochtenen Teilurteils in seiner (ausführlichen) Begründung allerdings verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (8 Ob 192/00v; RIS‑Justiz RS0043405). Dies gilt auch dann, wenn die Verneinung nur in den Gründen geschieht (SZ 54/190; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 49 mwH). Soweit die Rechtsmittelwerberin die Nichtigkeit des Versäumungsurteils „wegen Fällung während Ruhen des Verfahrens" geltend macht, hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen dieser „Nichtigkeit" in seiner Begründung ausdrücklich verneint.

Auch mit den Ausführungen, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, wonach in einem wegen Räumung und Zahlung eines Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin die für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erforderliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung schon deshalb nicht auf, weil sie diese Rechtsfrage in ihrer Berufung nicht releviert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 16/91; 4 Ob 11/94; 5 Ob 245/97h; 5 Ob 95/99b; 8 Ob 120/06i ua).

Letztlich zeigt die Rechtsmittelwerberin auch mit ihrem Vorbringen, dass Rechtsprechung zur Frage, ob es im Anwendungsbereich des § 398 ZPO idF ZVN 2004 überhaupt die Möglichkeit der Fällung eines Teilurteils im Sinn des § 391 ZPO gebe, nicht bestehe, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EB zur RV 613 BlgNR 22. GP 16) ergibt, dass die Verlagerung der Regelung des § 442 Abs 2 ZPO in den zweiten Teil der ZPO als deren novellierter § 398 Abs 1 zu keiner Änderung bei deren Anwendung im bezirksgerichtlichen Verfahren führen sollte. Hinsichtlich des - von neuem Vorbringen - nicht betroffenen Teils (zB hinsichtlich des ursprünglichen Klagsbetrags bei mündlicher Klagsausdehnung) ist somit die sofortige Fällung eines (Teil‑)Versäumungsurteils möglich (Kodek in Fasching/Konecny² § 442 ZPO Rz 17).

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