OGH 8Ob268/67 (RS0019106)

OGH8Ob268/6710.10.1967

Rechtssatz

Die Überlassung einer Wohnung zur unentgeltlichen Benützung, aber mit einer zeitlichen Begrenzung (hier: Dauer eines Bedarfes) ist Leihe.

Normen

ABGB §971

8 Ob 268/67OGH10.10.1967

Veröff: MietSlg 19067

3 Ob 599/85OGH30.10.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,187 = RZ 1986/37 S 115 = SZ 58/163

6 Ob 613/91OGH12.03.1992
8 Ob 615/93OGH09.09.1993

Vgl auch

6 Ob 143/02aOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Zeit des Gebrauchs muss aber weder datumsmäßig bestimmt noch von vorneherein bestimmbar sein. Hier: Zeitliche Begrenzung des unentgeltlichen Gebrauchsrechtes am Bedarf an der Wildfütterung und am erkennbaren Interesse der Leihenehmerin. (T1)

6 Ob 147/07xOGH13.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Dauer kann sich zwar (lediglich) aus dem Gebrauchszweck ergeben, sie muss aber erschließbar sein (3 Ob 1565/90 = EFSlg 63.185); dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit oder für die Dauer des Bedarfs des Entlehners der Fall. (T2); Beisatz: Aus der Formulierung der Beklagte sollte in der Wohnung bleiben können; „er und seine Schwester müssten überhaupt niemals Mietzins zahlen, weil sie eine Familie wären", kann nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen werden. (T3)

9 Ob 65/10iOGH22.10.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19671010_OGH0002_0080OB00268_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)