OGH 8Ob2357/96t

OGH8Ob2357/96t27.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft m.b.H.,***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wegen S 89.160,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24.Oktober 1996, GZ 5 R 282/96v-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung 1 Ob 550/93 = JBl 1994, 174 (im gleichen Sinne auch JBl 1992, 784) lag der nicht zu vergleichende Sachverhalt zu Grunde, daß die Warnpflicht des Unternehmers nicht eine Änderung in der Ausführung des bestellten Werkes nach sich gezogen, sondern zu einer Ausweitung des Auftrages geführt hätte, um die komplikationslose Funktion des Werkes zu gewährleisten. Nur in diesem Falle der Notwendigkeit der vom Vertrag nicht erfaßten Ergänzung des Werkes können die Gewährleistungsregeln nicht Abhilfe schaffen, sondern bedarf es der irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur darum, ob die Ausführung des Werkes selbst den Anforderungen entsprach.

Gemäß § 1168a ABGB Satz 3 ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff im Sinne dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (WBl 1988, 98; SZ 54/128; ecolex 1994, 675 u.a.). Diese Warnpflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung auch gegenüber dem sachkundigen Besteller (SZ 52/15; WBl 1987, 120; SZ 63/20; 8 Ob 1587/94). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auf Grund ihres Fachwissens, hätte erkennen müssen, welche Verarbeitungsmethode der von der Klägerin beabsichtigten Verwendung am besten gerecht wurde, weil ihr jedenfalls auffallen mußte, daß keinerlei Angaben über das zu verwendende Material und die anzuwendende Schweißtechnik vorlagen. Sie hätte daher entsprechende Erkundigungen einzuholen und die ihr erteilten Auskünfte entsprechend dem ihr zuzusinnenden Fachwissen zu prüfen gehabt.

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