European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00023.24A.0322.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Obgleich im Mietvertrag für die Wertsicherung der Verbraucherpreisindex 1986 vereinbart war, schrieb die Klägerin der Beklagten den begehrten neuen Mietzins nach dem und unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex 2010 vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Vorinstanzen verneinten die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 iVm 9 MRG auf den Fall. Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.
[3] Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden (1 Ob 592/86 = MietSlg 38.360 = RdW 1986, 369; Würth in Rummel, ABGB3 II/5 [2003] § 16 MRG Rz 26; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 [2015] § 16 MRG Rz 40; Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I [2017] § 16 MRG Rz 118; Schinnagl in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4 [2022] § 16 Rz 31). Der Entscheidung 5 Ob 66/12k ist entgegen der Zulassungsbeschwerde nichts Gegenteiliges zu entnehmen; sie verneint nur eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen nach § 16 Abs 8 und 9 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke (Pkt 6 der Entscheidung).
[4] Wegen Unbeachtlichkeit der neuen Mietzinsvorschreibung konnte demnach keine Präklusion nach § 16 Abs 8 iVm 9 MRG dadurch eintreten, dass die Beklagte gegen diese nicht innerhalb von drei Jahren vorgegangen war.
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