OGH 8Ob2287/96y

OGH8Ob2287/96y27.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Jörg T*****, wegen S 84.508,90 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 1996, GZ 2 R 110/96f-24, mit dem infolge Berufung beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21. März 1996, GZ 6 Cg 13/94x-17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Seit dem Jahre 1987 vermietete der Kläger Geschäftsräumlichkeiten in seinem Haus an Raimund J*****, der ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen führte und sich dabei mit Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel beschäftigte. Mit Mietvertrag vom 6.5.1992 vermietete er ihm zusätzlich einen Lagerraum und eine Werkstätte im Parterre des Wirtschaftsgebäudes auf fünf Jahre gegen einen nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten monatlichen Bestandzins in Höhe von S 5.000,--. Da Raimund J***** in der Folge mit der Mietzinszahlung für sechs Monate in Verzug geriet, brachte der Kläger am 5.11.1992 eine Klage auf Räumung der Geschäftsräumlichkeiten sowie des Lagerraums und der Werkstätte ein. Mit Beschlüssen vom 28.10.1992 wurde der Konkurs über das Vermögen des Raimund J***** sowie über das Vermögen der J***** Gastro GmbH, deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer Manfred J***** war, eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Nach der Konkurseröffnung wurde eine Auflösung der Mietverträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht ausdrücklich vereinbart und wurde vom Beklagten auch nicht erklärt, daß er in die Mietverhältnisse eintrete. Wilhelm T***** kaufte aus der Konkursmasse der J***** GmbH ua sämtliche Elektrogeräte und Ersatzteile, die im Lagerraum sowie in dem nur über diesen erreichbaren Werkstättenraum gelagert waren. Der Beklagte forderte den Käufer dieser Geräte auf, sämtliche von ihm gekauften Gegenstände aus den Räumlichkeiten zu entfernen oder mit dem Kläger eine Benützungsvereinbarung zu treffen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde in der Folge vereinbart, daß die Räumlichkeiten möglichst rasch geräumt werden sollten. Am 19.1.1993 trafen sich die beiden Parteien und Manfred J***** bei den vermieteten Räumlichkeiten; der Beklagte übergab dem Kläger die Geschäftsräumlichkeiten vollständig geräumt. Der Lagerraum war aber mit Geräten und Schutt bzw Müll vollgeräumt. Über eine Räumung oder einen allfälligen Räumungstermin sowie darüber, ob der Lagerraum von der Konkursmasse oder von einem Dritten weiterhin in Anspruch genommen werden sollte, wurde damals nicht gesprochen. Ein Zugang zum Werkstättenraum war nicht möglich, weil der entsprechende Schlüssel fehlte.

Mit Schreiben vom 3.2.1993 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, dafür zu sorgen, daß die in Bestand gegebenen Räumlichkeiten sobald als möglich von sämtlichen Fahrnissen geräumt an den Kläger übergeben werden, gab ihm die Mietzinse für den Zeitraum vom 28.10.1992 bis 31.1.1993 bekannt und machte nach Abzug des Kaufpreises für vom Kläger aus der Konkursmasse gekauften Gegenstände als Masseforderung S 34.699,57 s.A. geltend. Daraufhin forderte der Beklagte den Geschäftsführer der GmbH auf, den Müll und Schutt aus den Räumlichkeiten zu entfernen, was jedoch nur teilweise geschah.

Mit Schreiben des Klagevertreters vom 23.2.1993 wurde dem Beklagten wiederum mitgeteilt, daß sich noch immer Schutt und Gerümpel in den zugemieteten Räumlichkeiten befänden, sowie daß der Kläger keine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, daß dieser dort verbleiben könnte, und wies unter einem darauf hin, daß er noch immer keine Zutrittsmöglichkeit zum Werkstättenraum habe. Am 27.4.1993 entfernte der Geschäftsführer der GmbH über Auftrag des Beklagten den restlichen Schutt aus dem Lagerraum. Wilhelm T***** wollte in der Folge die von ihm gekauften Gegenstände aus dem Lagerraum und dem Werkstättenraum entfernen. Er ersuchte den Kläger vergeblich, ihm den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu ermöglichen, worauf dieser ihm mitteilte, daß für den Werkstättenraum kein Schlüssel vorhanden sei. Wilhelm T***** unterließ daraufhin auch die im Lagerraum befindlichen Gegenstände zu entfernen. Erst nach mehreren weiteren Urgenzen seitens des Klägers, indem dieser darauf hinwies, daß er von der Weitervermietung der Lagerhalle durch die dort eingelagerten Gegenstände gehindert werde und daher einen Schaden aus der Nichtvermietung erleide, wurde der Lagerraum und die Werkstätte über Auftrag des Beklagten durch Wilhelm T***** am 31.3.1994 - also mehr als ein Jahr nach dem vereinbarten Räumungstermin - endgültig geräumt.

Infolge eines Zwangsausgleichs wurde der Konkurs mit Beschluß vom 17.3.1994 aufgehoben, nachdem der Beklagte als damaliger Masseverwalter den Vollzug der Verteilung der 20 %igen Quote auf die einzelnen Gläubiger nachgewiesen hatte.

Mit Klage vom 18.10.1994 begehrte der Kläger vom Beklagten den Ersatz eines Betrages von zuletzt S 84.508,90 s.A., und zwar als "Bestandzins" (Benützungsentgelt) für den Zeitraum vom 31.1.1993 (richtig: 1.2.1993) bis 31.3.1994: er habe im November die Räumungsklage gegen den beklagten Masseverwalter eingebracht, weil der Bestandnehmer (der Gemeinschuldner) mit der Bezahlung des Zinses im Rückstand gewesen sei. Erst im Laufe des Verfahrens habe sich der Beklagte bereit erklärt, die Lagerräume von Fahrnissen, Schutt und Abfall zu räumen. Tatsächlich sei die Übergabe der geräumten Lagerräume erst am 31.3.1994 erfolgt. Der Beklagte habe mit der Begründung, daß die Masseforderung nicht angemeldet worden sei, die Bezahlung des Bestandzinses (bzw des Benützungsentgelts) verweigert, obwohl ihm die Tatsache der Verpflichtung zur Zahlung aufgrund des Räumungsverfahrens bekannt gewesen und die Höhe des Zinses mehrmals mitgeteilt worden sei. Es wäre Aufgabe des Masseverwalters gewesen, die Masseforderung des Klägers zu befriedigen, weil die Masse zulänglich gewesen sei. Dieses Vorbringen präzisierte der Kläger in der Folge in rechtlicher Hinsicht dahingehend, daß der Masseverwalter seine Pflicht nach § 81 KO verletzt habe, sodaß er gegen ihn Schadenersatzansprüche infolge Nichterhalt des Benützungsentgelts erhebe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, er sei in den Bestandvertrag nicht eingetreten und habe mit dem Kläger in der Gläubigerversammlung vom 23.11.1992 die Auflösung des Bestandvertrages vereinbart. Die Übergabe des Bestandobjektes und die Schlüsselübergabe sei am 19.1.1993 erfolgt. Die bis dahin fälligen Beträge seien zur Gänze bezahlt worden. Der "Anspruch auf Entfernung von Schutt, Geröll und Schotter" sei verfristet bzw verjährt, weil die Übergabe am 19.1.1993 erfolgt und die Klage erst am 18.10.1994 eingebracht worden sei. Die vom Kläger behauptete Masseforderung sei im Konkurs nicht geltend gemacht und von der Möglichkeit des § 124 Abs 3 KO kein Gebrauch gemacht worden. Schließlich sei er (der Beklagte) passiv nicht legitimiert, weil die Konkursmasse nicht mehr existiere. Der Kläger hätte seinen behaupteten Anspruch gegen den ehemaligen Gemeinschuldner geltend machen müssen.

Das Erstgericht bejahte den Schadenersatzanspruch des Klägers, sprach ihm aber nur die Hälfte des Klagsbetrages infolge gleichteiligen Mitverschuldens am Zustandekommen des geltend gemachten Schadens zu.

Infolge der Berufungen beider Teile änderte das Berufungsgericht die Entscheidung dahingehend ab, daß es dem Kläger den gesamten Klagsbetrag zusprach.

In rechtlicher Hinsicht meinte es, dem beklagten Masseverwalter müsse aufgrund des Schreibens vom 3.2.1993 klar gewesen sein, daß infolge der ihm bekannten Nichträumung des Lagerraums ab 1.2.1993 ein weiteres Benützungsentgelt als Masseforderung anfallen werde. Die Haftung des Masseverwalters iSd § 81 Abs 3 KO könne nicht bloß subsidiär, also mangels Befriedigung aus der Masse, in Anspruch genommen werden. Die privatrechtliche Verantwortlichkeit des Masseverwalters für eine pflichtwidrige Amtsführung begründe vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch der Beteiligten des Konkursverfahrens, wozu auch die Massegläubiger gehörten und lösten - wenngleich verschuldensabhängig - seine Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB aus. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten unterlägen Masseforderungen nicht der Anmeldungspflicht. Der Beklagte hätte die ihm bekannte Masseforderung (das ab 1.2.1993 monatlich fällig gewordene Benützungsentgelt wegen Nichträumung des Lagerraums) gemäß § 124 Abs 1 KO berücksichtigen müssen, zumal ja unbestritten sei, daß die Masse hiefür zulänglich gewesen wäre. Dem Kläger könne unter den festgestellten Umständen (Bekanntgabe der Höhe des Mietzinses bzw des Benützungsentgelts und mehrfachem Betreiben der Räumung) kein Mitverschulden vorgeworfen werden, weil er es unterlassen habe, darüber hinausgehende Schritte zur Durchsetzung seiner Masseforderung zu setzen.

Die Revision ließ das Berufungsgericht im Hinblick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung nicht zu.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag und beantragt weiters subsidiär die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Kläger beantragt, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Beklagte bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor:

1. Die Haftung des Masseverwalters sei subsidiär, weil der Gemeinschuldner auch nach Konkursaufhebung für Masseforderungen - allerdings betragsmäßig beschränkt auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände (also pro viribus) hafte; die pflichtwidrige Amtsführung des Masseverwalters begründe keinen selbständigen (primären) Rechtsanspruch des Betroffenen (hier eines Massegläubigers). Die Masseforderung werde von der Masse selbst und nach Konkursaufhebung vom Gemeinschuldner (allerdings beschränkt) geschuldet und keineswegs vom Masseverwalter. Nur wenn durch pflichtwidriges Verhalten des Masseverwalters der Gläubiger geschädigt werde, könne die Haftung des Masseverwalters ihm gegenüber zum Tragen kommen. Da der Kläger aus dem dem Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung ausgefolgten Bargeldbetrag befriedigt werden könnte, hätte die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen werden müssen.

2. Es sei nicht hinreichend klar, wie Masseforderungen geltend gemacht werden müßten; der Masseverwalter wußte zwar von einer möglichen Schadenersatzforderung, sie sei aber nicht in der gehörigen Form geltend gemacht worden.

3. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden, weil er seine Schadenersatzforderung (Benützungsentgelt) nicht rechtzeitig gehörig geltend gemacht habe; der Masseverwalter habe der Ansicht sein dürfen, daß sie der Kläger nicht mehr geltend machen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hält, obwohl grundsätzlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den drei genannten Punkten iS der Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, die außerordentliche Revision deshalb für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der einzigen Entscheidung, die einen nahezu identen Sachverhalt betraf, nämlich in der Entscheidung vom 30.9.1986, JBl 1987, 53, die Schadenersatzpflicht des beklagten Masseverwalters mit der Begründung verneinte, der Bestandgeber, der infolge Verzögerung der Räumung des Bestandobjektes durch den Masseverwalter Schadenersatz wegen entgangenen Bestandzinses begehrte, sei nicht "Beteiligter" iSd § 81 Abs 3 KO, sodaß der Masseverwalter ihm gegenüber als außenstehendem Dritten nicht für ein Fehlverhalten einzustehen habe. Es ist klarzustellen, daß diese Rechtsansicht, die in der Folge auch kritisiert wurde (vgl Besprechungsaufsatz von Federsel, RdW 1987, 78 f und Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995] 71 f), als verfehlt nicht aufrecht erhalten werden kann.

Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die in § 81 Abs 3 KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens nicht subsidiär ist, sondern wahlweise besteht. § 81 KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Solche Forderungen können aber gemäß § 46 Abs 1 Z 5 (früher Z 2) KO auch als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hat (Pollak in Bartsch/Pollak KO, AO3 I 408 f; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 170 f; Welser, NotZ 1984, 92 ff [97 ff]; Bydlinski, JBl 1986, 626 ff [638 f]; in jüngster Zeit Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 25 ff; Shamiyeh aaO 61 ff, 215 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).

Nach Aufhebung des Konkurses infolge Zwangsausgleiches haftet für die geschuldeten Masseforderungen nunmehr anstelle der Masse (in beschränktem Umfang der Gemeinschuldner; da er aber ebenso wie die Masse jedenfalls nur wahlweise neben dem Masseverwalter haftet, steht es dem geschädigten Massegläubiger auch nach Konkursaufhebung frei zu wählen, an wen er sich hält.

Es ist daher dann, wenn der ehemalige Masseverwalter geklagt wird, in tatsächlicher Hinsicht unerheblich, welches Vermögen dem früheren Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung ausgefolgt wurde, sodaß das Verfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben ist. In rechtlicher Hinsicht kann die noch immer nicht unstrittene Frage des Umfangs der Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für unbeglichene Masseforderungen - überwiegend wird eine pro viribus-Haftung vertreten - dahingestellt bleiben.

Die Schadenersatzpflicht des Masseverwalters gemäß § 81 Abs 3 KO besteht nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinn teilnehmen, die also in ihrer rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. Der OGH formulierte dies in seiner Entscheidung vom 3.7.1974 (SZ 47/84 = EvBl 1975/138) wie folgt: "Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflußt wird, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint." Dazu gehören nicht nur der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger, sondern ua auch die Massegläubiger sowie die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 407 f; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171; Welser aaO 97; Shamiyeh aaO 62 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).

Sowohl der Bestandgeber, der seinen während des Konkursverfahrens auflaufenden Mietzins begehrt, als auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (diesbezüglich ist er nach Beendigung des Bestandverhältnisses als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger (vgl Federsel, RdW 1987, 78 f). Unterläßt der Masseverwalter schuldhaft die Räumung des ehemaligen Mietobjektes, entweder weil er sich auf den nicht zu vertretenden Rechtsstandpunkt stellt, er habe nicht zu räumen, oder weil er - wie hier - seiner an sich anerkannten Räumungspflicht einfach nicht nachkommt, ist er persönlich wahlweise neben der Masse, die die Kosten für den Mietzins bzw das Benützungsentgelt - und zwar ab Konkurseröffnung als Masseforderung (vgl EvBl 1956/157; so auch SZ 30/49 hinsichtlich Fernsprechgebühren) - jedenfalls trifft, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Vermieter bzw ehemaligen Vermieter für den dadurch erlittenen Schaden verantwortlich. Dies gilt erst recht, wenn er die Begleichung der Forderung aus Massemitteln unterlassen und anstatt dessen die Massemittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs verwendet und den die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Teil an den Gemeinschuldner ausgefolgt hat.

Die genannte Entscheidung JBl 1987, 53 mißversteht offensichtlich die Ausführungen in Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171: dort wird lediglich ausgeführt, daß nicht zu den Beteiligten des Konkursverfahrens der Vertragsgenosse des Gemeinschuldners auch bei nicht sachgemäßer Entschließung des Masseverwalters für den Geschäftseintritt oder dessen Ablehung gehört, weil der Masseverwalter nur die Interessen der Masse zu vertreten habe. Dies trifft zu: Der Bestandgeber hat keinen Anspruch darauf, daß der Masseverwalter das Bestandverhältnis kündigt, nicht kündigt oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigt. Das hat aber nichts mit der hier relevanten - und zu bejahenden - Frage zu tun, ob der Masseverwalter gegenüber ehemaligen Bestandgeber nach § 81 Abs 3 KO verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß das ehemalige Bestandobjekt so bald als möglich geräumt oder im Falle der Nichträumung das diesem zustehende Benützungsentgelt als Masseforderung beglichen wird. Hieraus folgt, daß der ehemalige Bestandgeber als Beteiligter im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten ist.

Masseforderungen müssen nach völlig einhelliger Ansicht nicht angemeldet werden (EvBl 1971/197; SZ 49/36 uva). Der Masseverwalter hat die ihm bekannten Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Massemittel zu befriedigen, widrigenfalls er sich schadenersatzpflichtig macht (SZ 60/58 ua).

Zwar kann sich der Massegläubiger während des anhängigen Konkursverfahrens gemäß § 124 Abs 3 KO an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder er kann seinen Individualanspruch auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit Klage geltend machen (SZ 15/188; 49/36 uva; - nach Beendigung des Konkursverfahrens bzw Enthebung des Masseverwalters steht dem Geschädigten nur mehr der Klagsweg offen). Der Beteiligte ist aber nicht verpflichtet, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens beim Konkursgericht Abhilfe zu suchen oder seine Masseforderung einzuklagen, sei es gegenüber der Masse oder gegenüber dem schuldhaft handelnden Masseverwalter. Unterläßt er dies und begnügt er sich wie im vorliegenden Fall damit, dem Masseverwalter seine monatlich anfallende Masseforderung aus dem Titel des Mietzinses bzw des Benützungsentgelts bekanntzugeben und wiederholt auf baldigste Räumung des Mietobjektes zu drängen, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden; er kann damit rechnen, daß sich der Masseverwalter pflichtgemäß verhält. Die Schutzbehauptung des Masseverwalters, er hätte der Ansicht sein dürfen, daß der Kläger seine Forderung nach Benützungsentgelt nicht geltend machen werde, muß unter den gegebenen Umständen geradezu als mutwillig bezeichnet werden. Der Masseverwalter hätte vielmehr die Pflicht gehabt, aus eigenem die Forderung des Klägers aus dem Titel des Benützungsentgelts, das ihm der Höhe nach bekannt war, aus der zulangenden Masse zu berichtigen und nicht die Mittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs zu verwenden und sodann den überschüssigen Geldbetrag an den ehemaligen Gemeinschuldner herauszugeben. Mit dieser geradezu unvertretbaren Vorgangsweise hat der Masseverwalter gegen seine Pflichten nach § 81 Abs 3 KO verstoßen und ist dem Kläger hiefür ersatzpflichtig.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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