OGH 8Ob22/08f

OGH8Ob22/08f3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm H*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2007, GZ 44 R 429/07z-68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Revision ist im Wesentlichen der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Parteien an der Zerrüttung der Ehe. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0119414 mwN).

Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Beklagte nicht darzustellen. Weitgehend entfernen sich die Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 23; RIS-Justiz RS0043312; RIS-Justiz RS0043603). Soweit sich die Revisionswerberin zentral darauf stützt, dass ihre Tätlichkeiten und Beschimpfungen des Klägers - diese waren nicht auf die Kleinkindjahre beschränkt - ja nur eine Reaktion auf die mangelnde Zuwendung des Klägers zu ihr und dem gemeinsamen kleinen Kind gewesen wären, kann dies den Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte selbst keinerlei Schritte unternahm, um der allgemeinen Distanzierung - wobei der Kläger dann, wenn er mit dem Sohn spielte, sehr liebevoll zu ihm war - entgegenzuwirken. Unmittelbarer Anlass für die Tätlichkeiten und Drohungen der Beklagten waren nach den Feststellungen oft banale Vorfälle, wie etwa das Schnarchen des Klägers, aber auch dessen mangelnde Bereitschaft, sofort den Kaufvertrag für das neue Haus zu unterfertigen.

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