Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der Individualabrede der Vorrang zu geben. Daraus ergibt sich auch, daß ein Vertragspartner sich nicht auf eine AGB-Klausel berufen kann, wonach abweichende (ergänzende) mündliche Nebenabreden unverbindlich seien ("Schriftformklausel"), wenn er selbst oder ein für solche Geschäfte abschlußberechtigter Vertreter diese persönlich vereinbart hat (SZ 50/106; SZ 53/37; Kramer in Straube HGB2, vor " 343, RdZ 18). Der vom Gegner mit der Verhandlungsführung Betraute ("Mann des Vertrauens") ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (SZ 49/13; SZ 54/88; Rummel in Rummel ABGB2 § 875 RdZ 2). Der von ihm veranlaßte Irrtum ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums sind nicht die einzelnen fehlenden Eigenschaften gesondert zu beurteilen, sondern ist ausschließlich auf den hypothischen Parteiwillen abzustellen, somit darauf, ob auch ohne den Irrtum (allenfalls über mehrere Eigenschaften) der Vertrag abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108; SZ 55/2; ÖBA 1996, 382; RdW 1996, 162). Auch über § 871 ABGB hinaus können Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls nicht errichtet hätten (1 Ob 789/80). Diese auch auf den Kauf von Baumaschinen uneingeschränkt anwendbaren Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Seine Beurteilung, daß ein wesentlicher Irrtum vorliege, steht zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in offenkundigem Widerspruch und betrifft eine Frage des Einzelfalles, welcher nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität zukommt (6 Ob 1506/83).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)