OGH 8Ob19/02f

OGH8Ob19/02f21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Harald H*****, Angestellter, *****, und 2.) Christl H*****, Hausfrau, *****, beide vertreten durch Dr. Markus Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) P***** GmbH& Co KG, *****, und 2.) P***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer ua, Rechtsanwälte in Reutte, wegen S 374.000,-- sA (Revisionsinteresse EUR 20.166,84), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2001, GZ 4 R 501/01g-65, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen in der Revision ist das Berufungsgericht von seiner dem Aufhebungsbeschluss vom 10. 1. 2001, GZ 4 R 556/00v-47 zugrundegelegten Rechtsauffassung nicht abgewichen. Hat das Berufungsgericht dem Erstgericht doch damals nur aufgetragen, den den gegenständlichen Erklärungen zugrundeliegenden Parteiwillen umfassend zu erforschen und festzustellen, was die Parteien unter "ausreichender Humusschicht" und “Herstellung eines mit den umliegenden Gebieten vergleichbaren Zustandes" gemeint haben. Im Übrigen kann eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht regelmäßig keinen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO ja nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung besteht, diese aber letztlich vom Revisionsgericht unabhängig von der Frage des Abgehens durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist (vgl RIS-Justiz RS0042173 mwN, ferner auch RIS-Justiz RS0042187 und RIS-Justiz RS0042181).

Die Frage des Umfanges der beschädigten Flächen ist eine Frage der Feststellung des Sachverhaltes. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang monieren, dass dem von ihnen eingeholten Kostenvorschlag und nicht dem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu folgen gewesen wäre, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist.

Gleiches gilt soweit die Kläger ausführen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint hätte. Nach ständiger Judikatur kann ein verneinter Verfahrensmangel nicht mehr als Revision geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen MGA ZPO15 § 503 E 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt immolex 2000/178).

Inwieweit sich das Berufungsgericht mit der Berufung nicht abschließend auseinandergesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der erneuten Bekämpfung der auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen steht schon die mangelnde Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof entgegen. Weitgehend übernimmt die Revision in diesem Zusammenhang wortwörtlich die Ausführungen in der Berufung.

Eine relevante Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils zeigen die Kläger nicht auf (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Soweit die Kläger letztlich noch Fragen der richtigen Auslegung der Verpflichtungserklärung vom 22. 9. 1997 aufwerfen, sind sie darauf zu verweisen, dass Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (vgl RIS-Justiz RS0044298 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt OGH 1 Ob 286/01t; allgemein zur Vertragsauslegung RIS-Justiz RS0112106 mwN). In diesem Zusammenhang entfernen sich die Kläger auch vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie zugrundelegen, dass vor den Adaptierungen durch die beklagten Parteien eine Humusschicht von 20 bis 30 cm vorhanden gewesen sei oder dass die Frage der "ausreichenden Humusschicht" doch mit der Beklagten besprochen worden wäre und von einem größeren Ausmaß der durch die Adaptierungen und den Hangrutsch beeinträchtigten Flächen ausgehen.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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