Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Schuldnerin beantragte am 27. 2. 2001 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Sie führte dazu aus, dass sie nach ihrer selbständigen Tätigkeit bis 1989 nunmehr unselbständig tätig sei. Aufgrund ihrer im Einzelnen dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie nur noch zu 65 % erwerbsfähig, wolle aber arbeiten, solange ihr dies gesundheitlich möglich sei. Der außergerichtliche Ausgleich sei gescheitert. Dazu legte sie ein Schreiben des Finanzamtes bei. Sie legte einen Zahlungsplan mit einer Quote von 20 % vor und beantragte die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Sie legte die Kopie eines Vermögensverzeichnisses und eine Liste der Gläubiger bei.
Das Erstgericht eröffnete mit seinem Beschluss vom 9. 3. 2001 das Schuldenregulierungsverfahren.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin Folge und verwies die Schuldenregulierungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es hielt den Rekursausführungen der Gläubigerin, dass der außergerichtliche Zahlungsvorschlag von 20 % binnen 3 Wochen nicht ausreichend sei, entgegen, das die beschränkte Belastbarkeit der Schuldner berücksichtigt werden müsse. Daher seien sowohl der außergerichtliche Ausgleichsvorschlag als auch der Zahlungsplan als tauglich anzusehen. Allerdings entspreche das vorgelegte Vermögensverzeichnis nicht den Anforderungen der §§ 183 Abs 1 Z 1 sowie 185 KO. Außerdem sei auch die Gläubigerliste unvollständig. Daher sei die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben und habe dieses ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung zur Frage eines tauglichen Ausgleichsversuches fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gläubigerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 183 Abs 2 KO besteht für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, eine Voraussetzung für die die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens darin, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch gescheitert ist, oder gescheitert wäre.
Zu diesem Ausgleichsversuch hat der Oberste Gerichtshof bereits in
seiner Entscheidung vom 23. Mai 1997 8 Ob 2325/96m (= ARD 4881/25/97
= ZIK 1997, 187, insoweit aber nicht veröffentlicht) festgehalten,
dass dabei ein angemessener Zahlungsvorschlag unterbreitet und eine angemessen Überlegungsfrist eingeräumt werden muss (vgl auch Mohr in Konecny/Schubert Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 183 Rz 20 ff; RV 1218 BlgNR 18. GP, 19) . Dies kann aber nun nicht bedeuten, dass eine detaillierte Prüfung dieses außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorzunehmenden Ausgleichsversuches stattzufinden hat, sondern nur, dass die Ernsthaftigkeit des Ausgleichsversuches bescheinigt wird. Andernfalls würde es ja auch zu einer doppelten Prüfung einerseits des außergerichtlichen Ausgleichversuches und andererseits des im gerichtlichen Verfahren allenfalls von den Gläubigern anzunehmenden Zahlungsplanes kommen. Selbst zu letzterem hat aber der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinem Beschluss vom 28. Mai 2001, 8 Ob 117/01s folgendes betont:
"....... Hiebei ist Konecny (Restschuldbefreiung bei insolventen
natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 [916]) und Mohr (aaO Rz 3 zu §
194 KO) - aM Deixler-Hübner (Privatkonkurs2 Rz 132), die den
Anspannungsgrundsatz anwenden will - darin zu folgen, dass
grundsätzlich auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist,
zumal den Materialien (1218 BlgNR 18. GP 24) die Absicht des
Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Prüfpflicht des Gerichtes
bezüglich der möglichen Mindestquote nicht unzumutbar auszudehnen, da
es letztendlich bei den Gläubigern liegt, zu entscheiden, ob der
Zahlungsplan angemessen ist. ............".
Selbst beim Zahlungsplan hat also der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf die Einschränkung der Prüfungspflicht der Gerichte und die Zustimmung der Gläubiger nur hinsichtlich der Mindestquote eine Überprüfung für erforderlich erachtet. Eine solche wird aber für den außergerichtlichen Ausgleichsversuch gar nicht festgelegt. Der außergerichtliche Ausgleich bindet ohnehin nur die Gläubiger, die ihm zugestimmt haben (vgl auch Deixler-Hübner Privatkonkurs, 92 ua).
Daher muss sich der außergerichtliche Ausgleichsversuch nur als ernsthafter Versuch darstellen, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens zu vermeiden.
Davon kann aber hier schon im Hinblick auf das Ausmaß der angebotenen Quote, die weit über die liquiden Mittel der Schuldnerin hinausgeht, und der angebotenen Bezahlung innerhalb von 3 Wochen, der gerade im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schuldnerin Bedeutung zukommt, ausgegangen werden. Schon wegen der Vielfältigkeit der möglichen außergerichtlichen Ausgleichsversuche kann hier ein starre Orientierung an der für das Abschöpfungsverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren vorgesehenen Vermögenslage während einer bestimmten Zeitspanne nicht erfolgen. Daher kann auch Mohr (aaO § 183 Rz 21; derselbe in Außergerichtlicher Ausgleichsversuch und Konkursantragspflicht im Privatkonkurs ZIK 1995, 65 ff, insb 68; sich diesem anschließend Deixler-Hübner aaO, Rz 101) nicht gefolgt werden, wenn er offensichtlich grundsätzlich zusätzlich zur Vermögensverwertung auf die Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 7 Jahren abstellt. Entscheidend ist vielmehr nur, ob das konkrete Anbot für den außergerichtlichen Ausgleich unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Höhe der Quote und der dabei einzuhaltenden Zahlungstermine sowie der konkreten Vermögensverhältnisse und Verdienstchancen des Schuldners ohne detaillierte Prüfung doch als ernsthafter Ausgleichsversuch beurteilt werden kann.
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses hat die Schuldnerin auch das Scheitern des Ausgleichsversuches bescheinigt. Im übrigen wurde die Möglichkeit der Verbesserung im Schuldenregulierungsverfahren durch Vorlage fehlender Urkunden vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (vgl auch zu den Einschränkungen der Verbesserungsmöglichkeiten OGH 12. 4. 2001, 8 Ob 56/01w mwN, ebenso Kodek Das Kostendeckungsprinzip im Schuldenregulierungsverfahren RZ 2001, 111 [119]).
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