OGH 8Ob2325/96m

OGH8Ob2325/96m23.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Heribert S*****, Frühpensionist, ***** vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 10.September 1996, GZ 2 R 312/96y-5, womit infolge Rekurses der Gläubigerin H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, der Beschluß des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 22.Mai 1996, GZ 6 S 41/96g-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 27.März 1996 beim Erstgericht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und brachte unter anderem vor, daß er bereits am 6.Dezember 1988, als er noch als Holzwarenerzeuger tätig gewesen sei, einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestellt habe. Der nach Zurückziehung des Ausgleichsantrages wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluß vom 9.März 1989 eröffnete Anschlußkonkurs sei mit Beschluß vom 23.März 1992 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden. Da der seinerzeit vom Antragsteller angestrebte gerichtliche Ausgleich sowie der Konkurs gescheitert seien und sich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers - mit Ausnahme des Zuspruches einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 19.Dezember 1995 - nichts geändert habe, sei ein neuer außergerichtlicher Ausgleich nicht anzustreben, zumal das Finanzamt Judenburg, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse und die Gemeinde St.Margarethen, bei denen der Kläger Schulden von S 339.022, S 126.830,05 und S 56.484,70 habe, aufgrund bestehender Vorschriften einem solchen Ausgleich nicht zugestimmt hätten. Seit dem 9.März 1989 betreibe der Schuldner kein Unternehmen mehr.

Das Erstgericht eröffnete das Schuldenregulierungsverfahren.

Infolge Rekurses einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages des Schuldners, über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, ab, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe, obwohl er nicht mehr Unternehmer sei, entgegen § 183 Abs 2 und 3 KO weder einen außergerichtlichen Ausgleichsversuch unternommen noch auch urkundlich bescheinigt, daß ein solcher Versuch gescheitert wäre. Das Scheitern eines Insolvenzverfahrens im Jahre 1992 lasse nicht darauf schließen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich auch im Jahre 1996 gescheitert wäre. Zwischen dem Scheitern des außergerichtlichen Ausgleiches und dem anschließenden Konkursverfahren müsse ein zeitlicher Konnex bestehen. Im übrigen sei es unzutreffend, daß keine Änderung der Einkommenssituation des Schuldners eingetreten sei, weil er ab Mai bzw Juni 1996 einen laufenden Pensionsbezug von 10.300 S monatlich netto und darüber hinaus eine erhebliche Pensionsnachzahlung (S 6.300 monatlich für die Zeit vom 1.Oktober 1993 bis einschließlich April oder Mai 1996) zu erwarten gehabt habe. Auf welche Vorschriften der Schuldner Bezug nehme, wenn er ausführe, daß das Finanzamt Judenburg, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse sowie die Gemeinde St.Margarethen von vorneherein dem vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen außergerichtlichen Ausgleich nicht zugestimmt hätten, könne dem Antrag nicht entnommen werden. Da ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch nicht stattgefunden habe und der Schuldner das voraussichtliche Scheitern eines solchen Versuches nicht bescheinigt habe, fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Im übrigen sei aber auch zu bemerken, daß im vorgelegten Zahlungsplan auf die nicht unerhebliche Pensionsnachzahlung von ca S 195.300 nicht Bezug genommen werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 183 Abs 2 KO muß der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre; die Bescheinigung hat gemäß Abs 3 dieser Bestimmung in urkundlicher Form zu erfolgen. Nach den ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP, 19 sind an die Bescheinigung, daß ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch von vorneherein aussichtslos zu sein scheine, strenge Anforderungen zu stellen. Zutreffend weist überdies Mohr (Privatkonkurs, 7) darauf hin, daß der außergerichtliche Ausgleich in derselben Insolvenzsituation versucht worden sein muß und zwischen dessen Scheitern und dem anschließenden Konkursverfahren ein zeitlicher Konnex bestehen müsse; ein solcher Konnex sei bei einem zeitlichen Abstand von höchstens sechs Monaten anzunehmen. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß aus dem Umstand, daß vier Jahre zuvor ein Konkursverfahren gegen den Schuldner mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt wurde, für die Frage, ob ein vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angestrebter außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, nichts zu gewinnen ist.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, daß - wie Mohr (aaO, 3) zutreffend ausführt - die Einführung des Abschöpfungsverfahrens durch die KO-Novelle 1993 eine Verhandlungsbasis für einen außergerichtlichen Ausgleich vorgibt; auch aus diesem Grund lassen im Jahre 1992 liegende Vorgänge keinen Rückschluß darauf zu, ob nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Versuch, einen außergerichtlichen Ausgleich zu vereinbaren, von vorneherein aussichtslos gewesen wäre.

Soweit schließlich der Revisionsrekurswerber ausführt, aus einem mit dem Rechtsmittel vorgelegten Schreiben eines Gläubigers ergebe sich, daß ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, ist ihm zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof auch im Konkurseröffnungsverfahren nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist (5 Ob 303/86; 5 Ob 321/85; 5 Ob 304/83). Im übrigen ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen, daß der Schuldner dem Gläubiger einen angemessenen Zahlungsvorschlag unterbreitet und eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt und damit einen tauglichen Versuch zur Erlangung eines außergerichtlichen Ausgleiches unternommen hat (siehe ErläutRV aaO).

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Stichworte