Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision anzugeben vermochte (5 Ob 140/92 ua) und nicht aufzeigen konnte, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Einzelfalles (Auslegung einer Vertragsbestimmung über die Aufteilung der auf einer Liegenschaft aufscheinenden Belastung zwischen den Miteigentümern) von den von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll (5 Ob 1535/84 uva, zuletzt 8 Ob 1595/93).
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