Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Inhalt des gerichtlichen Vergleiches nicht nur nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern auch nach der Absicht der Parteien auszulegen ist (8 Ob 609/88; JBl. 1992,
444) und der vom Berufungsgericht unterstellte Vergleichszweck, der Beklagte habe die der Miete und den Betriebskosten gleichwertigen Wohnungskosten zu ersetzen, keine wesentliche Verkennung der Rechtslage darstellt. Der Revisionswerber hat nichts dazu vorgebracht, inwiefern das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll, sodaß es schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO mangelt (RdW 1991, 232).
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