Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1) derjenige, der die Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen muß (EFSlg 63.302); es ist ihm die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse und eine Kreditaufnahme zumutbar (EFSlg 63.305 und 63.306); Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen dürfen nicht dazu führen, daß der andere Ehegatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt aufgeben muß (EFSlg 63.610). Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung vom Ermessen im Rahmen dieser Grundsätze Gebrauch gemacht, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben ist (2 Ob 533/91);
2) nach herrschender Rechtsprechung (7 Ob 605/88 mwN, teilweise veröffentlicht in EFSlg 57.297) die Heranziehung der für die Ermittlung des Schätzwertes von Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren erlassenen Realschätzordnung nicht in Betracht kommt, weil die ihr eigene Bewertungsmethode dem Bewertungszweck nach den §§ 81 ff EheG nicht gerecht wird.
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