Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1.) das Vorbringen des Antragsgegners vom 27.2.1992, ON 12, über den (nach den erstgerichtlichen Feststellungen S 3 verso, 4 im Jahre 1985 erfolgten) Ankauf eines Baugrundstückes in B***** zum Kaufpreis von S 480.000 das Rekursvorbringen über den im Jahre 1990 erfolgten Ankauf eines anderen Baugrundstückes zum Preise von S 577.000,-
(erstgerichtliche Feststellung S 6) nicht deckt, sodaß die diesbezüglichen rekursgerichtlichen Ausführungen nicht aktenwidrig sind;
2.) die erstgerichtliche Feststellung (S 6) wonach die Antragstellerin einen Erbteil von S 110.000 erhielt, vom Rekursgericht als unbedenklich übernommen wurde und für das Revisionsgericht bindend ist und die weitere erstgerichtliche Feststellung (S 6), die Antragstellerin habe diesen Erbteil zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Ehewohnung verwendet, vor dem Rekursgericht nicht bekämpft wurde;
3.) die rekursgerichtliche Beurteilung, der zum Ausbau des Hauses und zum Innenausbau der Ehewohnung verwendete Erbteil des Antragsgegners sei mangels Abgrenzbarkeit - ebenso wie der zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen verwendete Erbteil der Antragstellerin - in die Aufteilung einzubeziehen, mit der Rechtsprechung im Einklang (EvBl 1986/13, S 50; 7 Ob 506/87; 2 Ob 705/87; 8 Ob 1611/92 ua) und - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - mit der Entscheidung EFSlg 63.541 nicht in Widerspruch steht und
4.) in der rekursgerichtlichen Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 nach den Umständen des Falles ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit nicht erblickt werden kann (vgl WoBl 1992, 155).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)