Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1. der gerügte Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO), der Sachverständige auf AS 107 ausgeführt hat, daß der von ihm ermittelte Schätzwert dem auf dem Realitätenmarkt erzielbaren Preis, somit dem Verkehrswert, entspreche und diese Wertermittlung einer Liegenschaft in den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich fällt (SZ 54/149);
2. die Ausmessung der Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat und nur eine eklatante - hier nicht vorliegende - Überschreitung dieses Ermessens vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden könnte (5 Ob 81/91; 8 Ob 1567/92).
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