OGH 8Ob1615/93

OGH8Ob1615/9315.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Lukas ***** B*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Johann B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ R 146/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Johann B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles darstellt (4 Ob 544/91) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung daher nicht vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte