Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Johann B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles darstellt (4 Ob 544/91) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung daher nicht vorliegt.
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