Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel - darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG - auch dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage (mehr) für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (RIS-Justiz RS0121265; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl 7 Ob 182/07a). Allerdings wurden in § 66 AußStrG, dessen Aufzählung taxativ zu verstehen ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. So ist etwa der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er kann vielmehr nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rekurswerbers ausschlagen könnte (RIS-Justiz RS0120213; 6 Ob 165/08w). Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert allerdings bloß, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist also auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Umstand, dass die Vernehmung einzelner Zeugen außerhalb derselben erfolgte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebensowenig zu begründen, wie der Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine der ZPO entsprechende Erörterung von Urkunden stattgefunden hat, zu denen eine möglicherweise entscheidungsrelevante Stellungnahme hätte abgegeben werden können (vgl 5 Ob 187/07x [5 Ob 188/07v]). Die einem Nichtigkeitsgrund der ZPO entsprechende „schwerwiegende Verfahrensverletzung" ist daher nicht zu erkennen.
Im Übrigen hat sich das Rekursgericht sehr ausführlich mit den im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt, sodass von einem relevanten und gemäß § 62 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel des Rekursverfahrens im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0043086; RS0043144) keine Rede sein kann. Ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel erster Instanz kann aber im Rekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, da hier die für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes verlangten Voraussetzungen aus Gründen des Kindeswohls nicht vorliegen können (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748; vgl Fucik/Kloiber AußStrG § 66 Rz 3). Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung lag ebenfalls allein im pflichtgemäßen Ermessen des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120357). Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jedenfalls individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166; auch RS0087091; zuletzt 8 Ob 19/08i in dieser Rechtssache ua). Der Rechtsmittelwerber zeigt mit seinen Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für „Querulanten" ein Sachwalter bestellt werden könne, weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch eine sonst vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende unvertretbare Rechtsansicht des Rekursgerichts auf.
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