OGH 8Ob15/70 (RS0008009)

OGH8Ob15/7027.1.1970

Rechtssatz

Eine Erbserklärung kann noch kein Privatrechtsverhältnis, insbesondere keinen Vertragstatbestand (wie Anerkenntnis oder Verzicht) begründen. Durch eine fehlerhafte oder nur auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Erbserklärung ist eine spätere Erbschaftsklage des besseren Erben nicht ausgeschlossen.

Normen

ABGB §799
ABGB §823
AußStrG §125 C

8 Ob 15/70OGH27.01.1970

NZ 1971,44 = SZ 43/19

6 Ob 646/93OGH10.03.1994

Auch

3 Ob 1/13pOGH15.05.2013

Vgl; Beisatz: Untätigkeit des Erbschaftsklägers im Verlassenschaftsverfahren - etwa in Form der Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung - schließt die Erbschaftsklage nicht aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19700127_OGH0002_0080OB00015_7000000_001

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