Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über das Vermögen der S***** GmbH wurde am 11.Mai 1993 der Konkurs eröffnet.
Der zum Masseverwalter bestellte Kläger begehrt die Feststellung, daß die von der beklagten Partei im Konkurs geltend gemachte Masseforderung in Höhe von 15.000 S an Körperschaftssteuervorauszahlung für das Jahr 1994 als Konkursforderung zu qualifizieren sei.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Forderung (Fasching ErgBd 66; SZ 55/74; JBl 1967, 155; SZ 31/159) oder ähnliches - etwa auf Feststellung der strittigen Rangordnung einer Konkursforderung nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1982: SZ 40/101 - gerichtetes Begehren ist keinesfalls höher zu bewerten als der Betrag der Forderung (siehe auch SZ 64/178). Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage ist nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern die vom Finanzamt für Körperschaften im Konkurs der S***** GmbH als Masseforderung geltend gemachte Körperschaftsvorauszahlung für das Jahr 1994 in Höhe von 15.000 S.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
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