OGH 5Ob459/58

OGH5Ob459/5817.12.1958

SZ 31/159

Normen

KO §110
ZPO §500 Abs2
ZPO §502 Abs3
KO §110
ZPO §500 Abs2
ZPO §502 Abs3

 

Spruch:

Auch bei einem Feststellungsprozeß nach § 110 KO. betrifft der Streit eine Geldsumme. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO.

Entscheidung vom 17. Dezember 1958, 5 Ob 459/58.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger begehrt gemäß § 110 KO. die Feststellung von Geldforderungen, und zwar in der Höhe von 7021 S 63 g in der ersten Klasse und von 2910 S 44 g in der dritten Klasse der Konkursforderungen.

Das Erstgericht stellte eine Forderung von 478 S 20 g in der ersten Klasse als zu Recht bestehend fest und wies das darüber hinausgehende Begehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Der Kläger bekämpfte dieses Urteil mit Revision.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO. betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlaß zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO. Die gegenteilige Ansicht könnte dazu führen, daß bei Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung eines Geldbetrages außerhalb des Konkurses die Revision im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig wäre, während bei Erhebung des Anspruches im Liquidierungsprozesse nach Konkurseröffnung die Revision zufolge der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung statthaft wäre. Das widerstreitet dem Zweck der Bestimmungen der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO., den Prozeßaufwand für Streitigkeiten bis zu 10.000 S einzuschränken. Eine Bewertung des Streitgegenstandes hätte nicht vorgenommen werden dürfen, weil den Streitgegenstand ein Geldbetrag bildet; sie ist daher unbeachtlich.

Die Summe der geltend gemachten Geldforderungen liegt unter 10.000 S. Damit erweist sich die Revision als unzulässig. Sie war demnach zurückzuweisen.

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