OGH 8Ob147/82 (RS0026553)

OGH8Ob147/8210.3.1983

Rechtssatz

Wer die Führung eines Flugzeuges übernimmt, von dem sind die zur Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorauszusetzen. Er hat ihren Mangel zu vertreten.

Normen

ABGB §1299 G

8 Ob 147/82OGH10.03.1983

Veröff: ZVR 1984/246 S 243

8 Ob 30/86OGH23.10.1986

Ähnlich; Beisatz: Hier: Schiffsführer (T1)

2 Ob 95/98dOGH11.03.1999

Vgl; Beisatz: Jeder Schiffsführer ist verhalten, vor dem Auslaufen ein übernommenes Schiff auf seine Seetüchtigkeit sowie auf das Vorhandensein der erforderlichen Rettungsmittel und nautischen und rechtlichen Unterlagen zu untersuchen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der nicht hauptberufliche Schiffsführer konnte einerseits darauf vertrauen, dass das Aufriggen durch eine Werft ordnungsgemäß erfolgte. Andererseits lag ein offenkundiger Mangel nicht vor. (T3)

2 Ob 165/03hOGH07.08.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Schiffsführer ist als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen, der die in seiner Branche üblichen Kenntnisse vertreten muss. (T4)

2 Ob 146/05tOGH21.11.2005
5 Ob 224/05kOGH10.01.2006

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T4

2 Ob 231/08xOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Piloten eines Schleppflugs. (T5)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unkenntnis eines Hubschrauberpiloten hinsichtlich § 16 AOCV 2004 - Wahl der Flugroute. (T6)

7 Ob 231/16wOGH25.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0080OB00147_8200000_001

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