Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Abweisung des Räumungsbegehrens betrifft einen Einzelfall, der vom Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1118 zweiter Fall ABGB gelöst wurde. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der Äußerung des Erstklägers gegenüber der Beklagten am 3. 12. 1996, als er diese in ihrem Wohnhaus traf, die "fälligen Mietzinse" zu bezahlen, ohne diese näher zeitlich oder betraglich zu präzisieren, keine gehörige Mahnung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB zu erblicken sei (dazu SZ 67/52 ua; zuletzt 9 Ob 29/99a), kann keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, sodaß hierauf eine außerordentliche Revision nicht erfolgreich gestützt werden kann. Die Beklagte, die nahezu regelmäßig um einige Tage oder Wochen verspätet zahlte, mußte bei dieser Äußerung nicht zwingend davon ausgehen, daß der Erstkläger an diesem Tag nicht nur den noch offenen Mietzins für November 1996, sondern auch bereits den für Dezember 1996 einmahnte, zumal die Kläger vorbrachten, daß sie üblicherweise erst zwischen 15. und 20. eines jeden Monats die erste Mahnung, den fälligen Mietzins zu bezahlen, aussandten.
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