Rechtssatz
Legt eine Partei im fortgesetzten Verfahren die Vollmacht eines neuen Bevollmächtigten vor, ohne dem Gericht und dem Gegner durch Zustellung eines Schriftsatzes das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten anzuzeigen, gilt die Partei als durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten. Die früheste Zustellung an einen von ihnen ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend.
8 Ob 133/63 | OGH | 14.05.1963 |
Veröff: EvBl 1963/451 S 606 |
3 Ob 24/64 | OGH | 18.03.1964 |
Veröff: EvBl 1964/228 S 326 |
8 Ob 200/67 | OGH | 12.09.1967 |
Beisatz: Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. (T1) Veröff: RZ 1968,54 |
6 Ob 28/68 | OGH | 07.02.1968 |
Vgl aber; Beisatz: In Ehesachen genügt der zu Protokoll bekanntgegebene Vertreterwechsel. (T2) Veröff: SZ 41/17 = EvBl 1968/326 S 522 |
6 Ob 306/70 | OGH | 16.12.1970 |
Auch; Beisatz: Hier: Zustellung an Beistand und an Anwalt des Entmündigten. (T3) |
3 Ob 108/91 | OGH | 27.11.1991 |
Beisatz: Die Mitteilung über die Auflösung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses muss ausdrücklich erfolgen. (T4) |
8 ObA 33/04t | OGH | 15.04.2004 |
Beisatz: Das Erlöschen der Vollmacht ist erst mit der Anzeige wirksam. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleine durch die Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, dadurch auch bekannt gegeben wird, dass die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen ist. (T5) |
8 ObA 51/09x | OGH | 21.12.2009 |
Beis wie T5; Beisatz: In der bloßen in einer Berufungsbeantwortung enthaltenen Mitteilung, die Berufung sei „irrtümlich" in der Kanzlei des bisherigen Vertreters eingelangt, liegt keine ausdrückliche Mitteilung von der Kündigung oder dem Widerruf der Vollmacht für den bisherigen Vertreter im Sinn des § 36 ZPO, weil über die Vertretungsverhältnisse Rechtssicherheit bestehen muss. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19630514_OGH0002_0080OB00133_6300000_001
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