OGH 8Ob132/70 (RS0053491)

OGH8Ob132/709.6.1970

Rechtssatz

Zur Berücksichtigung der Wertminderung eines verbleibenden Restgrundstückes bei Festsetzung der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren.

RS wurde ursprünglich zu § 13 Abs 1 BStG 1948 erstellt.

 

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §6

8 Ob 132/70OGH09.06.1970
5 Ob 194/70OGH23.09.1970
5 Ob 171/73OGH26.09.1973
6 Ob 150/74OGH14.08.1974

Beisatz: Ersatz der wirtschaftlich vertretbaren Kosten für die Herstellung einer Wegeverbindung. (T1)

5 Ob 117/74OGH25.09.1974

Beisatz: Dem Enteigneten ist über den Verkehrswert des enteigneten Grundstücksteiles hinaus auch jener Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Grundstücksteiles in noch weitergehendem Maß vermindert wurde. (T2)

5 Ob 230/75OGH09.12.1975

Beisatz: Wird nur ein Teil des Grundbesitzes enteignet, so ist dem Enteigneten nebst der Entschädigung für die enteignete Teilfläche auch der Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Liegenschaftsteiles vermindert wurde. (T3) Veröff: RZ 1976/86 S 157

5 Ob 683/77OGH10.01.1978

Beis wie T3

5 Ob 509/78OGH23.05.1978

Beisatz: Keine "Restwertentschädigung" für die enteigneten Grundflächen. (T4)

5 Ob 643/79OGH22.04.1980

Auch

5 Ob 763/80OGH14.07.1981

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 683/77

7 Ob 545/82OGH11.11.1982

Beis wie T2

6 Ob 802/81OGH26.05.1983

Beis wie T1; Beisatz: Zu prüfen ist, ob nach durchgeführter Enteignung zum Restgrundstück überhaupt noch ein Zugang bleibt und - bejahendenfalls - ob es sich beim unbestrittenermaßen neu zu schaffenden Zugang um eine bloße Änderung oder um eine Erschwerung der Zufahrt handelt. (T5) Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314

6 Ob 857/82OGH15.04.1984

Auch; Beisatz: Eine Entwertung des Restgrundstückes kann ua dadurch entstehen, daß der abgetrennte Teil mit dem überbleibenden Teil als Bauerwartungsland zu betrachten war, diese Eigenschaft aber durch die erfolgte Teilung nicht mehr gegeben ist. (T6)

7 Ob 674/87OGH10.12.1987

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Kein Zuspruch einer Restwertminderung bei einer Teilenteignung nach dem MunitionslagerG. (T7) Veröff: SZ 60/269

2 Ob 666/87OGH10.05.1988

Auch; Beisatz: Wertminderung des Grundbesitzes als solchem ist völlig unabhängig vom Ertragsentgang der von der Trassenführung unmittelbar betroffene Fläche. Neben dem Ersatz des Ertragsentganges gebührt kein Ersatz der Minderung des Verkehrswertes der betroffenen Teilfläche. (T8)

1 Ob 20/92OGH20.05.1992

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist zulässig, daß die Wertminderung des Restgrundes gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung ermittelt wird. (T9) Veröff: RZ 1993/101 S 283

1 Ob 302/01wOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Soweit Teile der Liegenschaft zur Errichtung der geplanten Straße in Anspruch genommen werden, sind die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung anzuwenden. (T10)

2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Schon in der enteignungsbedingten (gänzlichen oder teilweisen) Trennung des Restgrundstückes vom öffentlichen Wegenetz kann eine Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen und dieser Nachteil in den für die Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten bestehen. (T11)

9 Ob 42/06aOGH09.05.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9

7 Ob 39/13fOGH04.09.2013

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die sich aus der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit ergebende Wertminderung des Restgrundstücks des Antragstellers kann entweder gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung oder durch Wertvergleich der gesamten Liegenschaft (einschließlich enteignetem Grund) mit dem Wert des Restbesitzes ermittelt werden. (T12)

8 Ob 113/15yOGH25.11.2015

Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19700609_OGH0002_0080OB00132_7000000_001

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