European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00129.16B.0127.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Anmeldung der Forderung der Rekurswerberin als Insolvenzforderung (nachträglich) zurückgewiesen wurde, bestätigt. Zusammengefasst verwies es darauf, dass die von der Rekurswerberin als Gläubigerin geltend gemachte Forderung aus einer Schenkung auf den Todesfall gemäß § 58 Z 3 IO am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen könne.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (8 Ob 35/15b; 8 Ob 29/16x).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren eine analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber diese Beschlüsse bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101 [T12]). Umso weniger kann diese Ausnahme für die während des Verfahrens erfolgte Zurückweisung einer angemeldeten Forderung aufgrund ihrer Eigenschaft als ausgeschlossener Anspruch im Sinn des § 58 IO gelten. Für eine derartige Ausweitung der Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen besteht weder Anlass noch eine rechtfertigende Grundlage.
Mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher die Entscheidung nicht inhaltlich zu überprüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)