OGH 8Ob127/04s

OGH8Ob127/04s20.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zäzilia S*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christoph G*****, vertreten durch Burmann Wallnöfer & Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 33.316,31 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 1 R 193/04y-55, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Am 26. 12. 2000 ereignete sich ein Schiunfall, an dem die Streitteile beteiligt waren.

Der Beklagte kam zu Sturz, weil er in einer Schneeanhäufung verkantete. Der Grund für dieses Verkanten kann nicht festgestellt werden, er mag in einem Aufmerksamkeits- oder Belastungsfehler liegen. Als Folge des Sturzes kollidierte der Beklagte mit der Klägerin, die sich mannigfaltige Verletzungen zuzog.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Verkanten ein fahrtechnischer Fehler ist, der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückzuführen ist und somit typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert (1 Ob 583/89; 5 Ob 182/99x; 7 Ob 289/00a). Den Zwischenfall, der zu seinem Sturz geführt hat und der ihn möglicherweise entlasten könnte, kennt im Regelfall nur der Schiläufer selbst, nicht aber sein Unfallgegner, der deshalb zu dessen Aufklärung im Allgemeinen nichts beitragen kann. Es liegt daher an ihm, Umstände darzutun, die das Verkanten als unvermeidbar oder unvorhersehbar erkennen und somit das indizierte Verschulden ausschließen lassen (5 Ob 182/99x; RIS-Justiz RS0023480). Dazu hat aber der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er in einer Schneeanhäufung, in der Art "wie Rippen in der Piste entstehen, wenn bei größerer Frequenz von Schifahrern in Schwüngen abgefahren wird" hängengeblieben sei und sich die Bindung eines Schis gelöst habe. Beim Hängenbleiben in Schneeanhäufungen handelt es sich jedoch um einen Umstand, mit dem jeder geübte Schifahrer rechnen muss. Es ist daher dem Beklagten nicht gelungen, die aus der Ursache des Sturzes (Verkanten) indizierte Fahrlässigkeit seines Verhaltens zu widerlegen.

Die vom Revisionswerber geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, deren Wahrnehmung nach ständiger Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommen würde (EFSlg 57.813 ua; RZ 1991/75; EvBl 1992/54 = EFSlg 67.432 = NZ 1992, 58 = ÖA 1992, 58; ÖBl 1998, 254 ua), liegt hier ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung keine Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, sondern lediglich die vom Erstgericht getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend gewürdigt. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 29/04d).

In der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes kann im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, erblickt werden.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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