OGH 1Ob583/89 (RS0023480)

OGH1Ob583/8924.5.1989

Rechtssatz

Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler, der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückzuführen ist und somit typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert. Es liegt daher an ihm, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten.

Normen

ABGB §1295 IId4a

1 Ob 583/89OGH24.05.1989
7 Ob 289/00aOGH14.02.2001
8 Ob 127/04sOGH20.01.2005
3 Ob 6/07iOGH29.03.2007

Auch; Beisatz: Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten-und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte -schließlich vom Schifahrer frei wählbare-Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten-und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. (T1)

9 Ob 30/14yOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern und Snowboardern zumeist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist. (T2)<br/>Beisatz: Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen. Es liegt dann am Geschädigten, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0010OB00583_8900000_001