OGH 8Ob114/03b

OGH8Ob114/03b13.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 9. Mai 1987 geborenen Sabrina T***** und des am 6. Mai 1990 geborenen Christoph T*****, beide vertreten durch die Mutter Michaela T*****, alle vertreten durch Kreissl & Pichler & Partner, Rechtsanwälte in Liezen, über den Revisionsrekurs des Vaters Karl Heinz S*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 14. Juli 2003, GZ 3 R 31/03w-133, womit über Rekurs aller Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 14. November 2002, GZ 3 P 1832/95w-124, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde und womit der Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss teilweise als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen, zuzüglich zu den ihm bisher auferlegten Unterhaltsbeiträgen näher aufgeschlüsselte erhöhte Unterhaltsbeiträge für die Zeiträume Juni 1999 bis inklusive Dezember 2001 zu bezahlen. Für den Zeitraum ab 1. 4. 2002 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung von monatlich 3.750 S für jedes Kind längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Ferner verpflichtete das Erstgericht den Vater, die bis zur Rechtskraft des Beschlusses aufgelaufenen Unterhaltsrückstände binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu leisten. Näher bezeichnete Anträge der Mutter auf eine weitere Unterhaltserhöhung für näher bestimmte Perioden wies das Erstgericht ebenso ab wie das Herabsetzungsbegehren des Vaters ab dem Zeitraum 1. 4. 2002. Schließlich setzte das Erstgericht für beide Minderjährige den monatlichen Unterhalt für den Zeitraum von Jänner bis März 2002 auf 1.950 S herab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters insoweit als unzulässig zurück, als der Vater für die Zeit bis 1. 5. 2002 eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht für beide Kinder auf einen monatlich jeweils EUR 272,52 (S 3.750) unterschreitenden Betrag anstrebte und gab im Übrigen beiden Rekursen teilweise insoweit Folge, als es - mit Ausnahme der für Jänner bis März 2002 festgesetzten Unterhaltsbeträge, die das Rekursgericht bestätigte - die ab Jänner 1999 zu leistenden Unterhaltsbeträge abänderte. Eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgte ferner in Ansehung der ab 1. April 2002 festgesetzten Unterhaltsbeträge von jeweils S 3.750 monatlich. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs "nur gegen den abändernden Teil" der Entscheidung zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel in Wahrheit ein ordentlicher Revisionsrekurs ist: Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren (§ 13 Abs 3 AußStrG) § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist (vgl Gitschthaler in Fasching 2 I § 55 JN Rz 3; s. auch Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 [747]). Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (bzw des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision bzw der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisions- (bzw Revisionsrekurs-)gründe geltend machen. Damit werden Schwierigkeiten vermieden, wenn grundsätzliche und andere Rechtsfragen praktisch unlösbar ineinander greifen (vgl Petrasch aaO 747). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der ordentliche Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig sei, verfehlt ist. Es ist daher von einer Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auszugehen.

Allerdings lässt sich dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht entnehmen, in welchem Umfang der rekursgerichtliche Beschluss angefochten wird. Der Rekursantrag des Vaters lautet: "Der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung des Revisionsrekurses diesen zulassen und den bekämpften Beschluss dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gebildet durch Privatentnahmen bzw privaten Geldverbrauch, ausgehend von den Wirtschaftsjahren und nicht vom Kalenderjahr berechnet wird." Auch in der Rechtsmittelerklärung findet sich keinerlei Hinweis auf den Umfang der Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Dem Rechtsmittelantrag kann somit nicht entnommen werden, inwieweit der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft wird. Das lässt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen im Revisionsrekurs nicht erschließen: Der Vater führt lediglich aus, worin er eine erhebliche Rechtsfrage erblickt: Das Rekursgericht habe die vom Vater getätigten Privatentnahmen nur für ein Jahr berücksichtigt, während nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Unterhaltes an Hand von Privatentnahmen als Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre zu ermitteln sei. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, insbesondere, welche Auswirkungen eine andere Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die festgesetzten Unterhaltsbeträge habe, ist den Rechtsmittelausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muss das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Nur dann nämlich ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verlässlichen Prüfung zugänglich. Andernfalls würde das Ausmaß, in dem die bekämpfte Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und deshalb unbekämpfbar ist, erst vom Rechtsmittelgericht festgelegt werden, wiewohl die Teilrechtskraft, soweit sie reicht, einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht. Nicht zuletzt auch deshalb sind inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes nicht verbesserungsfähig, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt. Da in Ermangelung eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl dazu 1 Ob 595/94 mH auf 6 Ob 745/83; vgl auch 6 Ob 621/89).

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