OGH 1Ob595/94

OGH1Ob595/9429.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 6. Mai 1975 geborenen Wolfgang R*****, infolge Revisionsrekurses des Adoptivvaters Dr. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. Mai 1994, GZ 47 R 228/94-139, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8. Feber 1994, GZ 7 P 277/87-133, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verhielt den Adoptivvater des im Zuge des Unterhaltsbemessungsverfahrens volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten für die Zeit vom 1.10.1991 bis 28.2.1994 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 10.000, insgesamt daher S 290.000, und abzüglich erbrachter Naturalleistungen von S 66.178 somit zur Zahlung eines Betrags von S 223.822 sowie ab 1.3.1994 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 10.000 abzüglich näher bezeichneter Naturalleistungen und wies das Unterhaltsmehrbegehren von monatlich S 2.000 ab 1.10.1991 ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Adoptivvaters nicht Folge, änderte dagegen den erstinstanzlichen Beschluß infolge Rekurses des Unterhaltsberechtigten teilweise dahin ab, daß es die monatlichen Unterhaltsleistungen des Adoptivvaters ab 1.3.1994 auf S 10.000 zuzüglich der näher genannten Naturalleistungen erhöhte; im übrigen bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Der dagegen vom Adoptivvater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorbringen im Rechtsmittel läßt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der rekursgerichtliche Beschluß angefochten wird. Der Anfechtungserklärung zufolge richte sich das Rechtsmittel zwar gegen die Entscheidung der zweiten Instanz (schlechthin), mit seinem - letztlich ausschlaggebenden (JBl 1954, 45 uva; vgl auch Fasching, LB2 Rz 1699) - Rechtsmittelantrag strebt er indessen an, „in Abänderung der rekursgerichtlichen Unterhaltsfestsetzung den zu leistenden Unterhalt einer angemessenen Reduktion zu unterziehen“; nur hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rechtsmittelantrag zielt zwar somit zweifelsohne nicht auf Abweisung des Unterhaltsbemessungsantrags ab, es kann ihm aber auch nicht entnommen werden, inwieweit der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft wird. Das läßt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen im Revisionsrekurs nicht erschließen: Mit der Zulassungsbeschwerde führt der Adoptivvater - an sich richtig - lediglich aus, worin er die erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erblickt, und in den Rechtsmittelausführungen legt er dar, weshalb im näher beschriebenen Verhalten des Unterhaltsberechtigten (und dessen Mutter) eine „schlechtgläubige Umgehung des gesetzlichen Naturalunterhalts“ gelegen sei; jedenfalls müsse aber die umfassende Wohnversorgung auf die exorbitant hohen Unterhaltsbeträge angerechnet werden. In welcher Höhe dies zu geschehen habe, kann aus den Rechtsmittelausführungen dagegen nicht einmal erschlossen werden.

Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Nur dann nämlich ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verläßlichen Prüfung zugänglich (SZ 56/163 uva). Andernfalls würde das Ausmaß, in dem die bekämpfte Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und deshalb unbekämpfbar ist, erst vom Rechtsmittelgericht festgelegt werden, wiewohl die Teilrechtskraft, soweit sie reicht, einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht. Nicht zuletzt auch deshalb sind inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes nicht verbesserungsfähig (vgl EvBl 1985/153), zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt.

Da in Ermangelung eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist (6 Ob 745/83 ua), ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Adoptivvaters zurückzuweisen, ohne daß erst zu prüfen wäre, ob er damit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt hat.

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