OGH 6Ob621/89

OGH6Ob621/8913.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander, geboren am 7. Oktober 1979, und der mj. Katharina S***, geboren am 13. Oktober 1980, infolge Revisionsrekurses der Mutter Dr. Christina S***, Zahnärztin, 8462 Gamlitz 120, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. März 1989, GZ 1 R 35/89-107, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 23. Dezember 1988, GZ P 344/85-104, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Eltern der beiden Kinder, Mag. Herbert S*** und Dr. Christina S***, leben seit 1984 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter betreut. Der Vater ist seit 1. Juli 1986 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 1.000,-- verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf Antrag der Mutter ab 1. Juli 1988 auf je S 1.400,--; Mehrbegehren von monatlich S 600,-- bzw S 400,-- wies es ab. Es führte aus, der nur für die beiden Kinder sorgepflichtige Vater betreibe in Wien-Meidling ein Planungsbüro für Umwelt- und Abwassertechnik mit angeschlossenem Handelsbetrieb. Die Liegenschaft mit dem Haus in Gamlitz 120 stehe in seinem Alleineigentum, werde aber ausschließlich von der Mutter und deren beiden Kindern ohne jedes Entgelt benützt. 1987 habe der Vater unter Bedachtnahme auf den Verlust aus der Vermietung seines Hauses in Gamlitz ein Reineinkommen von monatlich S 8.300,--, ohne Berücksichtigung dieses Verlustes aber ein solches von monatlich S 13.900,-- erwirtschaftet. Da der Vater durch Überlassung der unentgeltlichen Wohnungsmöglichkeit den Kindern Naturalunterhalt leiste, seien monatliche Unterhaltsbeträge von S 1.400,-- angemessen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, zu den Unterhaltsbedürfnissen gehöre auch der Wohnungsbedarf, den der Vater in natura befriedige. Diese Naturalleistung sei bei der Unterhaltsbemessung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Vaters für das Haus betrügen monatlich S 5.600,--, sodaß auf die beiden Kinder je S 1.800,-- entfielen. Diesen komme somit insgesamt ein Unterhalt von monatlich rund S 3.200,-- zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Mutter telegrafisch Revisionsrekurs, der - selbst bei Bedachtnahme auf die am 15. Juni 1989 beim Erstgericht eingelangte schriftliche Bestätigung (ON 115) - nicht zulässig ist.

Im Telegramm brachte die Mutter lediglich vor, es lägen strafrechtliche Sachverhalte vor, deren behördliche Ermittlung für sie und ihre Kinder eine andere und richtigere Unterhaltsleistung ergeben werde. Sie beantrage daher die Neudurchführung des Verfahrens. In der schriftlichen Bestätigung führte sie aus, das telegrafische Vorbringen hätte die Behauptung beinhalten sollen, daß die Gegenrechnung des Vaters in Form der kostenlosen Überlassung des Hauses nicht richtig sei. Es sei bisher noch keine gerichtliche Entscheidung - offenbar gemeint: über das Eigentum am Haus - ergangen. Die Überlassung des Hauses habe deshalb nichts mit der Unterhaltsverpflichtung zu tun.

Wenngleich die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung anzusehen seien, den Anspruchsgrund betrifft, der vom Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG nicht betroffen ist (SZ 57/84; EFSlg 28.421 ua), und im Bestätigungsschriftsatz ein solches Vorbringen erblickt werden könnte, ist das Rechtsmittel der Mutter schon deshalb unzulässig, weil rekursgerichtliche Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen, mit welchen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wurde, nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten tauglichen Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden können. Für die Behauptung einer Nullität oder Aktenwidrigkeit bieten weder das Telegramm noch die schriftliche Bestätigung Anhaltspunkte. Die Frage, ob und inwieweit die Überlassung der Wohnmöglichkeit in einem Haus, das zu einer zwischen den Eltern streitverfangenen Liegenschaft gehört, die aber dem Vater grundbücherlich zugeschrieben ist, auf den zu leistenden Unterhalt anzurechnen ist, hat im Gesetz keine besondere Ausgestaltung erfahren, so daß die Lösung dieser Frage nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Im übrigen hat die Mutter weder im Telegramm noch in der schriftlichen Bestätigung einen bestimmten Rechtsmittelantrag gestellt, sieht man davon ab, daß sie die Neudurchführung des Verfahrens (offenbar im Rahmen einer Wiederaufnahme) begehrt. Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen angefochten wird. Nur dann ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verläßlichen Prüfung zugänglich (vgl. SZ 56/163; EFSlg 39.580, 34.852 ua). Auch aus diesem Grunde erwiese sich das Rechtsmittel der Mutter als unwirksam. Auf die Frage, ob die Telegrammaufgabe und die schriftliche Bestätigung noch rechtzeitig erfolgt sind (vgl. SZ 50/41), muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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