OGH 8Ob10/80 (RS0058147)

OGH8Ob10/8021.2.1980

Rechtssatz

Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus.

Normen

EKHG §1 IIA

8 Ob 10/80OGH21.02.1980
8 Ob 287/79OGH20.03.1980

nur: Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. (T1)

7 Ob 657/80OGH23.10.1980

nur T1

2 Ob 23/87OGH12.01.1988

Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. (T2); Beisatz: Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes. (T3) Veröff: SZ 61/1 = ZVR 1988/111 S 237

2 Ob 36/89OGH25.04.1989

nur: Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. (T4)

8 Ob 84/12dOGH13.09.2012

Auch; Beisatz: Für die Haftung nach dem EKHG muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. (T5); Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. (T6); Veröff: SZ 2012/91

2 Ob 108/12iOGH07.08.2012
2 Ob 214/19pOGH27.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19800221_OGH0002_0080OB00010_8000000_001

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