OGH 8Ob107/77

OGH8Ob107/7714.9.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, Fahrdienstleiter, *, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei H*, Transportunternehmer, *, vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann‑Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 29.085,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1977, GZ 5 R 292/76‑14, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juli 1976, GZ 16 Cg 24/76‑9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00107.77.0914.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bestätigten Teiles zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 24.032,10 samt 4 % Zinsen seit 19. 9. 1975 und die mit S 3.193,47 bestimmten Prozeßkosten (darin die USt von S 316,80 und die Barauslagen von S 236,67) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 5.052,90 samt Anhang und das Zinsenmehrbegehren aus S 24.032,10 wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei S 1.246,40 an Kosten des Revisionsverfahrens (darin die USt von S 86,40 und die Barauslagen von S 80,‑‑) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 19. 9. 1972 um ca. 20 Uhr fuhr der Kläger auf der Bundesstraße * im Gemeindegebiet von K* mit seinem PKW auf den Anhänger des von * R* im Bereich der Unfallstelle angehaltenen Zugfahrzeuges mit Anhänger auf. Halter dieses Fahrzeuges ist * G*. Zur Unfallszeit war es dunkel und regnete es. * R* fuhr auf der Bundesstraße aus Richtung Z* in Richtung I*. Rund 40 m vor der Unfallstelle bemerkte er auf der linken Fahrbahnseite einen Omnibus, der mit seinem Hinterteil über den linken Fahrbahnrand hinausgeraten war und mit dem Vorderteil noch soweit in die linke Fahrbahnhälfte hineinragte, daß er diese Fahrbahnhälfte zur Gänze versperrte. R* hielt das Zugfahrzeug samt Anhänger rund 40 m nach diesem Omnibus auf seiner rechten Fahrbahnhälfte an, um Hilfe zu leisten. Als er sich zum Omnibus begab, kam aus der Gegenrichtung (I*) der Beklagte mit seinem VW‑Variant mit Drehleuchte. Dieser hielt an und schaltete die Drehleuchte ein. R* wollte den Omnibus mit seinem Zugfahrzeug herausziehen und richtete an den Beklagten die Frage, ob er ihm den Anhänger absichere. Der Beklagte äußerte sich zu R*, daß dieser mit dem unbeladenen Zugfahrzeug den Omnibus nicht herausziehen könne. R* blieb aber dabei, daß es ihm gelingen werde, den Omnibus herauszuziehen. Der Beklagte lenkte nun sein Fahrzeug, an dem die Drehleuchte eingeschaltet war, von der linken auf die rechte Fahrbahnhälfte und hielt es zwischen Omnibus und LKW‑Anhänger teils auf dem Bankett, teils auf der Fahrbahn an, während R* den Anhänger zum Zugfahrzeug abkuppelte. Dadurch wurde die Stromzufuhr zum Anhänger unterbrochen, so daß dieser unbeleuchtet war. R* wandte sich dann noch einmal an den Beklagten, um ihn um ein Abschleppseil zu ersuchen. Der Beklagte erwiderte, kein Seil mitzuführen, mit dem der Omnibus abgeschleppt werden könnte. R* kehrte zu seinem Fahrzeug zurück, um nach einer Kette zu suchen, fand aber keine. Nun bemerkte er, daß der Beklagte gerade in Richtung Z* wegfuhr und die Drehleuchte abschaltete, sobald er seine rechte Fahrbahnhälfte erreicht hatte. Als R* zum hinteren Ende des Anhängers kam, bemerkte er das Fahrzeug des Klägers, das sich aus Richtung Z* näherte. Er wollte den Kläger noch durch Zeichen warnen. Dieser fuhr inzwischen aber bereits auf den Anhänger auf. Der Kläger hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h genähert und die Scheinwerfer abgeblendet, weil er Gegenverkehr wahrnahm. Er sah den Omnibus, nahm aber an, daß dieser seine Vorbeifahrt abwarten werde. Er bemerkte auch Fahrzeuge, die ihm entgegenkamen, dachte sich aber weiter nichts, da er durch den Bus und den Gegenverkehr nicht behindert war. Als er wieder aufblendete, sah er den Anhänger vor sich, bremste und lenkte nach links, konnte aber das Auffahren nicht mehr verhindern.

Dem Kläger wurde im Rechtsstreit zu 5 Cg 333/73 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Halter des Zugfahrzeuges * G* und dessen Haftpflichtversicherer unter Zugrundelegung einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 2 : 3 zu Lasten des Klägers und eines Schadens von S 105.268,--, und zwar eines Fahrzeugschadens von S 100.730,--, der Abschleppkosten von S 738,--, der Kosten der Ummeldung von S 300,-- und eines Schmerzengeldes von S 3.500,--, ein Betrag von S 42.107,20 samt 7,75 % Zinsen zugesprochen. Hiebei wurde ein Verschulden des Lenkers R* sowie eine Haftung der genannten Beklagten für das Verschulden des H* verneint und nur deren Haftung aus der Betriebsgefahr des vom Lenker unbeleuchtet abgestellten LKW-Zuges angenommen.

Mit der vorliegenden, am 19. 9. 1975 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens unter Einräumung eines Mitverschuldens zu einem Drittel Ersatz eines Schadens von S 29.085,-- (AS 13, 17 und 25), wobei er seinem Begehren den dem Verfahren zu 5 Cg 333/73 zu Grunde liegenden, vom Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Schaden von S 105.268,-- und einen weiteren der Höhe nach außer Streit gestellten Schaden von S 4.000,-- (AS 25), somit insgesamt S 109.268,-- zu Grunde legte, hievon infolge zugestandenen Eigenverschuldens 1/3 dieses Betrages (S 36.422,67) und eine auf Grund des Urteiles im Vorprozeß vom Haftpflichtversicherer am 16. 10. 1975 erhaltene Zahlung von S 43.760,40 in Abzug brachte (S 109.268,-- – 36.422,67 = S 72.845,33 – 43.760,40 = S 29.084,93).

Der Beklagte wendete Verjährung ein, machte geltend, den Beklagten treffe kein Verschulden an dem Unfall, er hafte auch nicht nach dem EKHG, da sein Fahrzeug am Unfall nicht beteiligt gewesen sei. Die im Vorprozeß vorgenommene Schadensaufteilung im Verhältnisse 2 : 3 zu Lasten des Klägers sei rechtskräftig. Der Kläger müsse 3/5 des Schadens selbst tragen. 2/5 des Schadens, nämlich S 42.107,20 seien ihm auf Grund des Urteiles im Vorprozeß bereits bezahlt worden. Der Kläger könne daher diesen Betrag nicht noch ein zweites Mal fordern.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 21.813,75 samt 4 % Zinsen seit 19. 9. 1975 zu und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im abweisenden Teil und änderte es im stattgebenden Teil im Sinne der Abweisung der Klage ab.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, wobei er jedoch die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten läßt. Er macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern.

Der Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, den Beklagten treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er habe zumindest konkludent gegenüber dem Lenker des Zugfahrzeuges die Absicherung des Anhängers durch die an seinem Fahrzeug in Betrieb gesetzte Drehleuchte übernommen. Die Unterlassung der Absicherung eines unbeleuchteten Fahrzeuges könne zu schwerwiegenden Folgen im Straßenverkehr führen. Der Beklagte, der einen gewerblichen Abschleppdienst betreibe, habe sich über die Folgen der Unterlassung der Absicherung besonders im klaren sein müssen. Er hafte daher nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen nach § 1299 ABGB. An den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden könne nicht gezweifelt werden. Es sei daher eine Schadensaufteilung nach den Bestimmungen des § 11 EKHG vorzunehmen, die sich nicht nur auf Ansprüche nach dem EKHG, sondern auch auf solche nach dem bürgerlichen Recht beziehen. Im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem sei eine gleichteilige Schadensaufteilung vorzunehmen. Dem Kläger sei anzulasten, daß er nicht auf Sicht gefahren sei und es an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Der Beklagte habe zum Unfall durch Unterlassung der Absicherung des Anhängers beigetragen. Es sei nunmehr unter Berücksichtigung der Schadensaufteilung im Vorprozeß der Schadensanteil des Klägers von 60 % je wir Hälfte auf Kläger und Beklagten aufzuteilen (30 : 30) und eine Gesamtaufteilung im Verhältnisse 30 : 30 : 40 vorzunehmen. Zwei Drittel des Gesamtschadens stehe der Höhe nach mit S 29.085,-- außer Streit. Der noch offene Gesamtschaden betrage daher S 43.627,50 (S 29.085, + 14.542,50). Dieser Betrag sei im Sinne der gleichteiligen Schadensaufteilung zu teilen und dem Kläger die Hälfte, somit S 21.813,75 zuzusprechen.

Das Berufungsgericht führte aus, eine Bindungswirkung der im Vorprozeß des Klägers gegen * G* und dessen Haftpflichtversicherer vorgenommenen Schadensaufteilung im Verhältnisse 2 : 3 zu Lasten des Klägers bestehe zwar nicht, da die Wirkungen rechtskräftiger Urteile auf die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger beschränkt seien. Es bestehe daher an sich die Möglichkeit, das Mitverschulden des Klägers im vorliegenden Prozesse anders zu beurteilen als im Vorprozeß gegen den Halter des Zugfahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherer. Es bestehe aber im vorliegenden Falle kein Anlaß zu einer solchen abweichenden Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens des Klägers. In diesem Rechtsstreit wie im Vorprozeß liege dem Kläger zur Last, daß er nicht auf Sicht gefahren sei. Diesem Fehlverhalten sei durch die Annahme eines 60 %igen Verschuldensanteiles angemessen Rechnung getragen worden. Daß den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auch ein Verschulden treffe, während im Vorprozeß ein Verschulden des Lenkers des Zugfahrzeuges nicht angenommen worden sei, rechtfertige keine andere Abwägung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Der Kläger macht geltend, beide Untergerichte hätten nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß im vorliegenden Rechtsstreit das Verschulden und die Haftung des Beklagten als Mitverantwortlichen für den Schaden hinzutrete, das im Vorprozeß gegen den Halter des Zugfahrzeuges und dessen Lenker nicht habe berücksichtigt werden können. Demgemäß sei eine proportionale Verteilung des Schadens auf die Verantwortlichen einschließlich des Klägers im Verhältnisse 30 (Kläger) : 30 (Beklagten) : 40 (Halter des Vorprozesses) vorzunehmen, wie es das Erstgericht getan habe.

Zunächst ist zur Frage der Haftung des Beklagten Stellung zu nehmen. Der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede kommt keine Berechtigung zu. Der Unfall hat sich am 19. 9. 1972 ereignet, die Verjährungsfrist endete somit am 19. 9. 1975 (§ 902 Abs 2 ABGB), so daß durch die Einbringung der Klage an diesem Tage die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte auf die Aufforderung des Lenkers des Zugfahrzeuges, die Sicherung des Tiefladeanhängers nach dessen Abkupplung vom Zugfahrzeug zu übernehmen, sein Fahrzeug mit eingeschalteter Drehleuchte hinter dem Anhänger aufstellte. Damit hat er die Sicherung des nach der Abkupplung unbeleuchteten Anhängers übernommen. Er wirkte damit ähnlich wie ein Beifahrer oder eine sonstige Person, die sich als Einweiser betätigt, auf den Verkehr ein und wurde zum Verkehrsteilnehmer, so daß ihn bei Verletzung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Verantwortlichkeit trifft (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. III. Band S 143 Anm 166; 8 Ob 84/76). Dadurch, daß sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug, an dem die Blinkleuchte eingeschaltet war, von seinem Absicherungsplatz hinter dem Anhänger entfernte, ohne vorher dafür zu sorgen, daß am Anhänger wieder die Beleuchtung eingeschaltet wurde (§ 60 Abs 3 StVO), hat er gegen die Verpflichtung zur entsprechenden Kennzeichnung des in der Dunkelheit auf der Freilandstraße befindlichen Verkehrshindernisses nach § 89 Abs 2 StVO verstoßen.

Bei der von der Revision aufgeworfenen Frage der proportionalen Verteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten, geht es nicht um die Schadensverteilung im Innenverhältnis mehrerer Schädiger, die dem Geschädigten als Gesamtschuldner haften, wie es § 1302 letzter Satz (§ 896) ABGB und für den Bereich des EKHG § 11 Abs 1 erster Satz regeln, sondern um die Frage der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Schädigers gegen mehrere Haftpflichtige. Im Vorprozeß gegen Halter und Haftpflichtversicherer wurde eine Haftung des Halters für das Verschulden des hier Beklagten (H*) verneint und nur deren Haftung aus der Betriebsgefahr des vom Lenker R* unbeleuchtet abgestellten LKW‑Zuges angenommen. Die dort ausgesprochene Haftung stellt daher keine Haftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des hier Beklagten (H*) als Betriebsgehilfen dar.

Zur Lösung dieser Frage für die Fälle, da mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern – wie hier – unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben (Nebentäter; vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I S 236), bieten sich zwei Aufteilungsmethoden an. Die erste Möglichkeit ist die, das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und jedem einzelnen Schädiger gesondert zu ermitteln. Dies führt z. B. bei gleich starker Verantwortlichkeit dazu, daß jeder der Schädiger dem Geschädigten nur auf die Hälfte des Schadens haftet und auch insgesamt die solidarische Haftung nur bis zu dieser Höhe besteht. Der Geschädigte würde hier im Ergebnis unabhängig von der Anzahl der Schädiger stets die Hälfte des Schadens zu tragen haben.

In der neueren Lehre (vgl. Koziol, aaO S 214; Dunz, Die Berücksichtigung des eigenen Mitverschuldens gegenüber mehreren Haftpflichtigen, JZ 1955, 727 ff; Engelhart-Dunz, JZ 1957, 369; Zeuner in Soergel-Siebert, BGB 10. Aufl. Anm 6 zu § 840 S 1191; Palandt BGB 36. Aufl. Anm C zu § 254 S 256) und in der neueren deutschen Rechtsprechung (BGH 16. 6. 1959 BGHZ 30, 203 und NJW 1964, 2011) wird gegen eine solche Einzelabwägung Stellung bezogen und zum Ausdruck gebracht, daß bei dieser Methode das Hinzukommen weiterer Schädiger nur zu einer Entlastung des Schädigers führen, dem Geschädigten aber überhaupt nicht zugute kommen würde und daß eine solche Bevorzugung der Schädiger durch Ausschluß des Geschädigten aus einer allgemeinen Aufteilung des Schadens entsprechend dem Mitverantwortungsanteil nicht gerechtfertigt werden könne. Anstatt dessen wird eine unter bestimmten Voraussetzungen – wie noch darzulegen sein wird – anzuwendende Kombination einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung als sachgerechtere Lösung bezeichnet.

Bei Anwendung der ersten Methode nur durch Einzelabwägung des Mitverschuldens des Klägers zum Verschulden des Beklagten würde dies bei gleichstarker Verantwortlichkeit, die hier im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes der Schadensaufteilung zu Grunde zu legen wäre, zu folgendem Ergebnis führen: Der Kläger hat zu vertreten, daß er nicht auf Sicht gefahren ist, daher das auftauchende Hindernis zu spät bemerkte, und daß er eine unklare Verkehrssituation, die durch den in die linke Fahrbahnhälfte hineinragenden Omnibus bestanden hat, nicht zum Anlaß einer Verringerung seiner Geschwindigkeit genommen hat. Dem steht auf Seiten des Beklagten gegenüber, daß er durch die Aufgabe der Absicherung des unbeleuchteten Anhängers eine eminente Gefahr für den Verkehr geschaffen hat. Das Gewicht des Verursachungsbeitrages des Beklagten ist nicht geringer als das des Fehlverhaltens des Klägers. Von einem eindeutigen Überwiegen des Verschuldens des einen oder anderen Teiles kann daher nicht gesprochen werden. Die dieser Verschuldensaufteilung entsprechende Aufteilung des schon dem Vorprozesse zu Grunde liegenden Schadensbetrages von S 105.268,-- ergibt einen Betrag von S 52.634,‑‑. Methodisch richtig ist, nur von diesem Haftungsbetrag die auf Grund des Urteils in Vorprozeß geleistete, vom Kläger selbst mit S 43.760,10 berücksichtigte Zahlung in Abzug zu bringen, so daß darauf noch ein restlicher Schaden von S 8.873,90 verbleibt. Diesem Betrag ist noch die Hälfte des Schadens von S 4.000,--, der nicht Gegenstand des Vorprozesses war, somit S 2.000,-- hinzuzurechnen, sodaß sich bei Anwendung dieser Methode ein vom Beklagten dem Kläger noch zu ersetzender Schaden von S 10.873,90 ergäbe.

Das unbefriedigende Ergebnis dieser Methode der Einzelabwägung veranschaulicht der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 50, 203 durch Wiedergabe des von Dunz in JZ 1955, 727 angeführten Beispiels. „Haben 10 Personen durch gleichwertiges Verschulden einer elften Schaden zugefügt, so kann diese von jedem den vollen Schaden ersetzt verlangen. Ist nun einer von 10 gleichermaßen Verantwortlichen der Geschädigte, so führen die Einzelabwägungen dazu, daß im Verhältnis des Geschädigten zu jedem einzelnen Schädiger jeder von ihnen dem Geschädigten gegenüber für die Hälfte des Schadens verantwortlich ist. Wendet man die Regeln der Gesamtschuld in der Art der bisher herrschenden Praxis an, so könnte der Geschädigte insgesamt nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen, während ihm die Befriedigung von 9/10 des Schadens möglich gemacht werden müßte. Andererseits konnten die Schädiger im Wege des Ausgleichs erreichen, daß jeder von ihnen im Ergebnis nur 1/9 der Hälfte, also 1/18 aufzubringen hätte.“ Um ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen, wendet die neuere Rechtsprechung des BGH die Methode der Verknüpfung der Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung an. Dies wird in der genannten Entscheidung an folgendem Beispiel verdeutlicht: Ist der Unfallsbeitrag der drei Beteiligten gleich hoch und beträgt der Schaden des Geschädigten (G) 3.000, so führt die Einzelabwägung dazu, daß der Unfallbeitrag des G im Verhältnis zu dem des Schädigers (A) gleich hoch ist (1 : 1). Daher hat G von A 1.500 zu beanspruchen. Das gleiche gilt für das Verhältnis des G zu dem Schädiger B. Verlangt nun G von A und B Schadenersatz, so ist nach dieser Einzelabwägung weiter zu prüfen, welcher Anteil der drei Beteiligten sich bei einer Gesamtschau in der Verantwortlichkeit für den Unfall ergibt. Da aus dieser Sicht G, A und B je ein Drittel der Verantwortung trifft, hat G nur ein Drittel seines Schadens (1.000) selbst zu tragen, während er von A und B insgesamt 2/3 (2.000) ersetzt verlangen kann. Die Verbindung dieser Abwägungsergebnisse (Einzel- und Gesamtabwägung) führt zu folgender Lösung: A und B haben an G insgesamt 2.000 zu zahlen, jedoch kann jeder von ihnen nur auf Zahlung von höchstens 1.500 in Anspruch genommen werden. G kann von A 1.500, von B ebenfalls 1.500, von beiden zusammen aber nicht mehr als 2.000, ersetzt verlangen. Der Ausgleich zwischen A und B bleibt auch hier dem Innenverhältnis überlassen. Hat A die von ihm geschuldeten 1.500 an G gezahlt, so schuldet B ihm 500 als Schadensausgleich. G kann, da er in Höhe von S 1.500,-- befriedigt worden ist, von B nur mehr S 500,‑‑ beanspruchen. Entsprechendes gilt, wenn die Zurechnungsgründe verschiedene Stärke aufweisen. Haben die Zurechnungsmomente das Verhältnis 1 (G) : 1 (A) : 2 (B) ergeben, so hat der Geschädigte ein Viertel des Schadens selbst zu tragen. A haftet G nur auf die Hälfte des Schadens, B hingegen auf zwei Drittel, beide zusammen aber nur auf drei Viertel (vgl. Koziol, aaO S 215).

Diese Methode aus der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann also nicht etwa über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden. Die angenommenen Quoten der außerhalb des Rechtsstreites stehenden Schädiger wären diesen gegenüber nicht bindend, könnten bei späterer klageweiser Inanspruchnahme anders festgesetzt werden und würden dann die vorab vollzogene Gesamtabwägung unrichtig machen. Erst recht wäre es gegenüber einem bereits verurteilten Schädiger nicht bindend, wenn seine schon rechtskräftig festgesetzte Quote im Prozeß gegen einen anderen Beteiligten, abweichend angenommen würde. In letzteren Falle ist so vorzugehen, daß das im Vorprozeß zwischen Kläger und dem bereits verurteilten Schädiger festgesetzte Verhältnis erhalten bleibt und bei der Einzelabwägung im Nachprozeß das dieser Einzelabwägung entsprechende Verhältnis zum Schadensanteil des Klägers im Vorprozeß in Relation gebracht wird. Ergebe die Einzelabwägung im Vorprozeß eine Schadensaufteilung im Verhältnis 4 (G) : 1 (A) zu Lasten des Klägers und ergibt die Einzelabwägung im Nachprozeß eine gleiche Schadensaufteilung zwischen Kläger und Schädiger B, so besteht die Gesamtabwägung unter Zugrundelegung dieser Quoten in der Bildung einer Proportion, in welcher der Anteil des Klägers ebenso groß wie der des Schädigers B und viermal so groß wie der des Schädigers A ist, also 4 : 4 : 1 (vgl. BGHZ 30, 212; NJW 1964, 2011).

Die Anwendung dieser Methode aus der Gesamtschau hat die Billigung der neueren deutschen (vgl. Zeuner in Soergel-Siebert aaO; Palandt aaO) und auch der neueren österreichischen Lehre (vgl. Koziol, aaO) gefunden. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht – soweit überschaubar – der Anwendung dieser Methode nicht entgegen. Die Entscheidungen JBl 1969, 609, Arb 8.972, 2 Ob 163/69 und 2 Ob 20/72 betrafen Fälle, in denen weder mehrere Haftpflichtige vom Schädiger gemeinsam in Anspruch genommen wurden, noch bereits eine rechtskräftige Inanspruchnahme eines Schädigers in einem Vorprozeß vorlag, also Fälle, auf die die Methode der Gesamtschau nicht anwendbar ist. In der Entscheidung SZ 46/14 hat der Oberste Gerichtshof nur zum Ausdruck gebracht, daß die in einem Vorprozeß gegen einen Schädiger festgesetzte Schadensquote nicht für einen späteren Prozeß gegen einen anderen Haftpflichtigen bindend ist und im späteren Prozeß eine vom Vorprozeß abweichende Einzelabwägung möglich und zulässig ist. Zur Frage einer Gesamtabwägung wurde darin nicht Stellung genommen.

Die dargelegten Erwägungen sprechen auch im vorliegenden Fall für die Anwendung der durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung verknüpften Gesamtschau, die allerdings nur insoweit hier anzuwenden ist, als es den Schaden von S 105.268,-- betrifft, der bereits der Entscheidung des Vorprozesses zu Grunde lag. Hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreit neu geltend gemachten Schadens von S 4.000,-- der nicht Gegenstand der Entscheidung des Vorprozesses war, kann hingegen nur die Einzelabwägung angewendet werden. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

1.) Schaden von S 4.000,--:

Die Einzelabwägung im Verhältnisse 1 : 1 ergibt einen vom Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Schaden von S 2.000,--;

2.) Schaden von S 105.268:

a) Einzelabwägung im Verhältnisse 1 : 1:

Der Kläger kann vom Beklagten höchstens die Hälfte dieses Schadens, somit S 52.634,‑‑ verlangen;

b) Gesamtabwägung:

Unter Beibehaltung des Verhältnisses der Einzelabwägung im Vorprozeß von 3 (Kläger) : 2 (Halter G* und Haftpflichtversicherer) und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Einzelabwägung in diesem Prozesse von 1 : 1 ist eine Proportion zu bilden, in welcher der Anteil des Beklagten gleich groß ist wie der des Klägers im Vorprozeß, also 3 (Kläger) : 3 (Beklagter) : 2 (Halter G* und Haftpflichtversicherer).

Nach der Gesamtschau hat der Kläger 3/8 des Schadens selbst zu tragen. Der Beklagte und die Haftpflichtigen des Vorprozesses haben ihm zusammen 5/8 des Schadens, somit S 65.792,50, der Beklagte aber höchstens S 52.634,-- zu ersetzen. Die Verbindung dieser Abwägungsergebnisse (Einzel- und Gesamtabwägung) führt zu folgender Lösung:

Der Kläger, der von beiden Haftpflichtigen zusammen S 65.792,50 verlangen kann, hat darauf vom Haftpflichtversicherer des Vorprozesses auf Grund des dort gefällten Urteiles S 43.760,40 erhalten und kann daher vom Beklagten nur mehr die Differenz von S 22.032,10 fordern, die in dem Höchstbetrag von S 52.634,--, für den der Beklagte haftet, Deckung finden.

Der Betrag zu a) 2.000,-- S

und der Betrag zu b) 22.032,10 S

ergeben einen vom Beklagten dem

Kläger noch zu ersetzenden

Schaden von 24.032,10 S.

Der Revision des Klägers war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger ein Betrag von S 24.032,10 zugesprochen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

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