OGH 8Ob10/15a

OGH8Ob10/15a28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Körperschaft des öffentlichen Rechts, *****, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wegen 48.607,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juni 2014, GZ 4 R 154/14s‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00010.15A.0428.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Unterbrechung einer Verjährungsfrist genügt schon ein deklaratives Anerkenntnis (RIS-Justiz RS0033015; RS0032394 [T2]). Die Anerkennung muss nicht ausdrücklich erfolgen; ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist ausreichend (RIS-Justiz RS0034510 [T1]; RS0034516; 4 Ob 66/07w; 3 Ob 121/04x). Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (RIS-Justiz RS0034516; M. Bydlinski in Rummel 3 , § 1497 Rz 2). Durch Teilzahlungen wird die Verjährung dann unterbrochen, wenn zweifelsfrei ist, dass der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abdecken wollte (RIS-Justiz RS0034516 [T2]).

Die Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung ein Anerkenntnis bildet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Beurteilung wirft ‑ abgesehen von einer hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS‑Justiz RS0044468).

2. Der Beklagte, der (unstrittig) bei der Schadensabwicklung durch seine Haftpflichtversicherung vertreten war, weist selbst auf die Bestimmung des Art 8.2. AHVB 2005 hin, nach der eine Vollmacht des Versicherers dafür besteht, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Die Haftung des Beklagten für die Folgen des Skiunfalls vom 11. 2. 2008 stand im (direkten) Schadenersatzprozess seit dem Teilanerkenntnisurteil vom Juli 2009 im Umfang von 50 % des Feststellungsbegehrens bereits fest. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der das an die Klägerin (als gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten) gerichtete Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 27. 10. 2009 als ein (deklaratives) Anerkenntnis die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unterbrochen hat, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Im genannten Schreiben wurde eine ‑ wenngleich als „unpräjudiziell“ bezeichnete ‑ Akontozahlung „gegen spätere Verrechnung“ angekündigt, womit an der Haftung für die Unfallfolgen grundsätzlich keine Zweifel mehr bestanden.

3. Der Hinweis des Beklagten auf eine interne Dienstanweisung des Versicherers über die zu beachtende Vorgangsweise bei der Abgabe von Anerkenntnissen oder Verjährungsverzichtserklärungen ist hier schon deswegen unbeachtlich, weil sie für die hier maßgebliche Mitteilung, die als ein im konkreten Fall die Verjährung unterbrechendes, lediglich deklaratives Anerkenntnis gewertet wurde, keine Bedeutung haben konnte.

4. Die außerordentliche Revision war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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