OGH 8Ob101/01p

OGH8Ob101/01p10.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Franz K*****, vertreten durch Josef K*****, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Maximilian Sampl, 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 9. Februar 2001, GZ 3 R 16/01z, 3 R 17/01x-152, womit infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 7. Dezember 2000, GZ 17 S 63/99d-109, abgeändert wurde, und der Rekurswerber hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichtes Leoben vom 15. Jänner 2001, GZ 17 S 63/99d-133 (Aufschiebung), auf diesen Beschluss verwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem am 4. 2. 1999 eröffenten Konkursverfahren wurden verschiedene Liegenschaften des Gemeinschuldners, an denen Absonderungsrechte bestanden, vom Masseverwalter freihändig veräußert und diese Verkäufe vom Konkursgericht bereits rechtskräftig genehmigt (vgl ON 79 und ON 94). Dazu gehören auch die Grundstücke, auf denen sich die vom Kläger und seiner Familie benutzten Häuser befinden. Auch die entsprechenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen liegen vor (ON 140).

Mit dem am 6. 12. 2000 bei Gericht eingelangten Antrag (ON 107) begehrt der Masseverwalter gestützt auf § 120 KO sowie die §§ 156 Abs 2 und 349 EO die Anordnung der Übergabe dieser Grundstücke an die Käufer sowie den Auftrag an den Gemeinschuldner und seine Familienangehörigen, diese Grundstücke im Beisein des Masseverwalters zu übergeben und keine den Käufer schädigenden bzw beeinträchtigenden Handlungen durchzuführen. Auch soll der Masseverwalter beauftragt werden, der Übergabe beizuwohnen, ein Übergabeprotokoll auszufertigen und das Exekutionsgericht Schladming ersucht werden, im Falle der Nichträumung einen Räumungstermin anzusetzen. Der Masseverwalter stützte sich dabei darauf, dass trotz wiederholter Urgenzen eine Räumung nicht erfolgt sei und nach dem wirksamen Kaufvertrag die Übergabe an die Ersteher unter analoger Anwendung von § 156 Abs 2 EO anzuordnen sei.

Das Erstgericht ordnete mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2000 (ON 109) die zwangsweise Räumung der Grundstücke und die Übergabe an die Käuferin unter Heranziehung von § 349 EO an. Einen vom Gemeinschuldner gestellten Antrag auf Aufschiebung der Räumung (ON 118) gab es nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen die Bewilligung der zwangsweisen Räumung Folge (ON 133).

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Gemeinschuldners mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes über die Genehmigung der zwangsweisen Räumung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Räumungsantrag nach Verfahrensergänzung auf (ON 152). Es ging dabei davon aus, dass bei einer außergerichtlichen Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften im Konkurs die Verteilungsvorschriften der EO Anwendung zu finden haben, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere nicht jene der §§ 156 Abs 2 und 349 EO über die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher. Der Käufer habe vielmehr seinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und des physischen Besitzes an der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer, und zwar dem Masseverwalter, durch Klagsführung und Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Freihandverkauf der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften unterscheide sich von sonstigen Freihandverkäufen nur insoweit, als die Verhinderung eines dem Konkursverfahren dienlichen Verkaufes durch nachrangige Gläubiger abgewendet werden solle.

Tatsächlich sei aber gar nicht klar, ob hier der Masseverwalter für die Käuferin einen Antrag habe stellen wollen. Er sei vielmehr verpflichtet, eine Besitzeinräumung an die Käuferin zu bewirken. Dazu sehe § 5 Abs 3 KO vor, dass auf die Überlassung und Räumung von Wohnungen des Gemeinschuldners in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus § 105 EO sinngemäß anzuwenden sei. Dementsprechend seien dann die dem Gemeinschuldner und den im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Personen überlassenen Räume diesen zu entziehen. Dies sei entsprechend § 349 Abs 1 EO zu vollstrecken. Dazu habe aber das Erstgericht vorweg klarzustellen, ob der Masseverwalter einen entsprechenden Antrag stelle. Hinsichtlich des vom Gemeinschuldner ebenfalls erhobenen Rekurses betreffend seinen weitergehenden Aufschiebungsantrag verwies das Rekursgericht auf die Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses über die Räumung. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, da eine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 349 Abs 1 EO für den vorliegenden Fall fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs des Masseverwalters ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshofes nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Der Masseverwalter stützt sich in seinem Rekurs auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 2114/96g und leitet daraus ab, dass im vorliegenden Fall eines freihändigen Verkaufes im Konkurs die Bestimmungen der §§ 156 Abs 2 EO und 349 EO analog anzuwenden wären.

Diese - auch mehrfach veröffentlichte (vgl SZ 69/232 = RdW 1997, 280

= ZIK 1996, 213) - Entscheidung bezog sich jedoch auf einen Antrag

der Käufer der Liegenschaften und nicht des Masseverwalters. Auch ging es dort darum, dass hinsichtlich der - hier gar nicht bestehenden - Zwangsverwaltung Anordnungen zu treffen waren. Schon im Hinblick auf diesen völlig unterschiedlichen Sachverhalt vermag der Rekurswerber aus der Begründung dieser Entscheidung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 527 Abs 1 iVm § 528 Abs 1 ZPO darzustellen. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten der Entziehung der Wohnung über Antrag des Masseverwalters eindeutig in § 5 Abs 3 KO geregelt sind. Dieser ordnet die sinngemäßge Anwendung des § 105 EO an. Die vom Rekursgericht relevierte Frage, inwieweit bei der Entziehung nach § 105 Abs 1 EO § 349 EO heranzuziehen ist, wird vom Rekurswerber nicht aufgeworfen und wurde im Übrigen bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1988, 463 behandelt und die Anwendung bejaht.

Insgesamt war daher der Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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