§ 119 KO, § 120 Abs 2 KO
§ 159 Z 1 EO, § 160 EO, § 161 Abs 1 EO
Auch ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger gehört zu den in § 120 KO genannten Absonderungsberechtigten. Erhebt er gegen einen beabsichtigten außergerichtlichen Verkauf keinen Widerspruch, ist davon auszugehen, daß ihm dadurch kein größerer Nachteil erwächst als bei gerichtlicher Veräußerung.