OGH 8Ob1009/92

OGH8Ob1009/9221.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei Dr.Georg H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. K***** GesmbH, *****, wegen S 609.840 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1992, GZ 3 R 29/92-18, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Forderungsanmeldung eine ähnliche Aufgabe wie die Klage zu erfüllen (SZ 44/160; 4 Ob 4/84; 8 Ob 597, 598/89) und daher die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten hat und im Prüfungsprozeß somit keine Änderung des Klagegegenstandes, sondern nur die Feststellung der Forderung, wie sie in der Anmeldung substantiiert und konkretisiert worden war (dh, wie sie den Gegenstand der Prüfungsverhandlung bildete), zulässig ist (SZ 56/196; 8 Ob 597, 598/89; 4 Ob 4/84; SZ 39/76; EvBl 1968/427 S. 666; 5 Ob 302/85 ua); hier wurde in der Forderungsnameldung ausdrücklich eine Stornogebühr von den genannten Fakturenbeträgen in der Höhe von 20 %, noch in der Prüfungsklage ON 1 eine vereinbarte und fällig gestellte Stornogebühr in dieser Höhe und erst später Teilersatz eines tatsächlichen Schadens aus eigenem Rücktritt vom Vertrag begehrt und damit ein anderer Rechtstitel geltend gemacht.

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