OGH 8Ob100/09b

OGH8Ob100/09b29.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners G***** A*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gläubigers Dr. M***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Juni 2009, GZ 32 R 61/09d-67, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 213 Abs 2 KO kann in Fällen, in denen während des Abschöpfungsverfahrens die 10 %-Befriedigung der Konkursgläubiger nicht erreicht wurde, das Gericht nach Billigkeit entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den nicht erfüllten Konkursforderungen befreit wird. Dies kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur „geringfügig weniger" als 10 % der Forderungen erhalten haben oder diese Quote wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 342/98x (SZ 72/113) ausgesprochen, dass es sich dabei um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe handle (arg „insbesondere"), sondern auch „andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige" Umstände herangezogen werden können, etwa die in § 213 Abs 3 KO genannten Gründe (vgl hiezu auch Mohr in Konecny/Schubert § 213 Rz 18; G. Kodek, Privatkonkurs, Rz 682 f). Ob diese Gründe für die Restschuldbefreiung ausreichen, kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0042405 uva). Dass das Rekursgericht hier den Ermessensrahmen überschritten hätte, vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen. Es ist diesem durchaus zuzubilligen, dass nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der Konkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen sind (vgl zur Bedeutung der zeitlichen Komponente auch 8 Ob 84/06w, ZIK 2006/227, 175 = ÖBA 2007, 324/1412). Das Rekursgericht hat sich auch nicht bloß auf die „geringfügige Unterschreitung" gestützt, sondern auch auf weitere Umstände, wie etwa, dass der Schuldner in einem über dem pfändbaren Ausmaß liegenden Betrag Zahlungen aus seinem unpfändbaren Einkommen geleistet hat. Der vom Erstgericht behandelte Umstand, dass der Schuldner sich für Forderungen seiner Gattin verbürgt hatte, fällt hiebei ebenfalls (im Rahmen der Gesamtbeurteilung und -abwägung der besonders gelagerten Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls) nicht entscheidend ins Gewicht.

Insgesamt vermag der Rekurs somit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

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