§ 213 KO; § 7 ABGB. Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10% auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist mangels einer Gesetzeslücke nicht möglich.
OGH 3. 8. 2006, 8 Ob 84/06w