OGH 8Nc3/19m

OGH8Nc3/19m14.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien, 1. W***** GmbH & Co KG, 2. W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 31.583 EUR sA, infolge Antrags der Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080NC00003.19M.0214.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Wiener Neustadt zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten 31.583 EUR sA als Werklohn. Die Klage wurde beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht. Mit Schriftsatz vom 24. 1. 2019 beantragen die Parteien einvernehmlich die Delegation durch den Obersten Gerichtshof an das Landesgericht Innsbruck.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486). Nach § 31a Abs 1 JN obliegt es dem Gericht erster Instanz, die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]).

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459 [T3]).

Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (9 Nc 21/18i).

Die Parteien stellten hier inhaltlich einen Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Hieran ändert nichts, dass sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher nach § 31 JN und er fiele wegen der angestrebten OLG‑sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.

Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Landesgericht Wiener Neustadt berufen.

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