OGH 8Nc20/21i

OGH8Nc20/21i17.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers B***** M***** sen, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reymann, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Antragsgegner B***** M***** jun, *****, wegen Unterhalts Volljähriger, über den Delegierungsantrag des Antragsgegners in der Rechtssache AZ 6 Fam 33/20a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00020.21I.0517.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der außerstreitigen Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller ist der Vater des erwachsenen Antragsgegners und begehrt in dem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur AZ 6 Fam 33/20a anhängigen Ausgangsverfahren, ihn von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn zu entheben.

[2] Am 5. 1. 2021 stellte der Sohn den Antrag, das Verfahren dem Bezirksgericht Salzburg zu „übertragen“, weil er seinen Hauptwohnsitz von Wien nach Salzburg verlegt habe.

[3] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies diesen – von ihm als Antrag auf Übertragung der Pflegschaftssache nach § 111 JN gedeuteten – Antrag mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. 4. 2021, GZ 43 R 148/21i‑12, aufgehoben und dem Erstgericht die weitere Behandlung des gestellten Begehrens als Antrag auf Delegierung nach § 31 JN aufgetragen.

[4] In seiner vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme stimmte der Antragsteller einer Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg ausdrücklich zu, weil damit die Fahrzeiten für die Parteien erheblich verkürzt werden könnten. Das Erstgericht legte daraufhin den Antrag ohne Beifügung einer eigenen Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

[5] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 2 Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.

[7] Eine Delegierung ist nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig, die im Allgemeinen dann zu bejahen ist, wenn dadurch eine Verkürzung des Verfahrens, eine Erleichterung der Amtstätigkeit oder eine Verbilligung des Verfahrens erwartet werden kann (RIS‑Justiz RS0046333 [T6]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort der Parteien sowie allenfalls zu vernehmender Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]).

[8] Im vorliegenden Fall haben beide Streitteile nunmehr ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Auch der Kanzleisitz der Vertreter des Antragstellers ist dort gelegen. Die beantragte Delegierung lässt daher einen erheblich erleichterten Gerichtszugang und eine Kostenersparnis für die Parteien erwarten.

[9] Der Fortschritt des bisher geführten Verfahrens in der Hauptsache, das über einen Auftrag zur schriftlichen Äußerung zum Antragsvorbringen noch nicht hinausgegangen ist, steht einer Delegierung nicht entgegen.

[10] Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung im Einzelfall keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle bedurfte (vgl 3 Nd 507/99).

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