OGH 8Nc18/10d

OGH8Nc18/10d21.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung

Der in der Steiermark wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von 36.340 EUR sA als Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, mit der Begründung, er habe das Vertragsverhältnis zur Beklagten aus von dieser verschuldetem, begründetem Anlass aufgelöst.

Nach zahlreichem Schriftsatzwechsel und Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Die überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen (13 von 15) hätten, so wie auch der Kläger selbst, ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung der Beklagten aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren lasse vermuten, dass der Kläger offensichtlich nur die Absicht verfolge, sich eines ihm unliebsamen Richters zu entledigen. Die Delegierung dürfe aber nur die Ausnahme bleiben. Nachträglich für die Delegierung sprechende Umstände seien nicht hervorgekommen.

Das Erstgericht verwies auf den Verfahrensstand und sprach sich im Ergebnis weder für noch gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Beklagten ist beizupflichten, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua).

Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern dreizehn der beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Lediglich bei einem Zeugen steht fest, dass er in Wien zu laden ist.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0053169). Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erreicht, weil in diesem Fall der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.

Der erkennende Senat hat erst jüngst in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit auf Beklagtenseite identen Parteien (8 Nc 1/10d) festgehalten, dass es einer Delegierung nicht grundsätzlich im Weg steht, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (RIS-Justiz RS0109590). Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

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