OGH 8Nc14/14x

OGH8Nc14/14x10.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in Unterpremstätten, wegen 11.812,85 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, an Stelle des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits‑ und Sozialgericht das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der in Niederösterreich wohnhafte Kläger begehrt in seiner Klage die Zahlung einer Kündigungsentschädigung sowie restlicher Entgeltansprüche aus einem beendeten Dienstverhältnis zur Beklagten, die ihren Sitz in der Steiermark hat.

Nach einem umfangreichen Schriftsatzwechsel beantragte die Beklagte die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Alle von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Der Kläger sprach sich unter Verweis auf § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG gegen die beantragte Delegierung aus. Er wohne im Sprengel des angerufenen Gerichts. Im Fall einer Übertragung der Rechtssache an ein weiter entfernt gelegenes Gericht werde seine Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert. Eine Delegierung nur zugunsten der Beklagten sei unzulässig. Der erst spät eingebrachte Delegierungsantrag diene nur der Verschleppung.

Das Erstgericht sprach sich gegen die Delegierung aus, weil diese nur im Interesse der Beklagten gelegen wäre. Eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde bereits durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Insbesondere dann, wenn der Kläger den auf seine Interessen Bedacht nehmenden Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer von der beklagten Partei beantragten Delegierung zur Vermeidung der Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0046357).

Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS‑Justiz RS0046589 ua).

Davon ist aber hier nicht auszugehen. Die beantragte Delegierung läge im Wesentlichen nur im Interesse der Beklagten. Technische oder sonstige besondere Gründe, die einer Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz entgegenstehen würden, sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist aber auch nicht zu erwarten, dass die beantragte Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens führen würde.

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