Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt nur rebus sic stantibus, das heißt lediglich unter der Voraussetzung, daß dem Angeklagten nichts anderes als dieselbe Tat wie anläßlich des früheren Verfahrens zur Last liegt. Für die Frage, ob eine vollkommen unveränderte oder eine neue Sachlage vorliegt, kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Anklage auf eine weitere Tat ausgedehnt oder ein weiteres Faktum einbezogen wurde, im neuen Verfahren also auch über eine andere Tat verhandelt wurde, sondern lediglich darauf, ob sich das verurteilende Erkenntnis auf dieselbe Tat bezieht oder nicht. Hiebei kommt es nicht einmal weiter in Betracht, ob das in der wiederholten Verhandlung durchgeführte Beweisverfahren sie als dieselbe oder eine andere strafbare Handlung erscheinen läßt.
7 Os 194/59 | OGH | 04.12.1959 |
Veröff: RZ 1960,42 |
11 Os 73/90 | OGH | 12.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sich die Strafbemessung im neuen Rechtsgang auf einen - durch Einbeziehung zusätzlicher Fakten - erweiterten Schuldspruch bezieht. (T1) |
15 Os 66/06d | OGH | 07.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Weil sich die Entscheidung über die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht an präventiven Bedürfnissen zu orientieren hat, kommt eine isolierte Wertung des neu hinzugekommenen Faktums nicht in Betracht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19591204_OGH0002_0070OS00194_5900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)