Normen
ZPO §179 Abs1
7 Ob 9/78 | OGH | 16.03.1978 |
Veröff: SZ 51/32 |
8 Ob 187/82 | OGH | 10.03.1983 |
Beisatz: Das Vorbringen ist verspätet, wenn es längst hätte erstattet werden können. Das Vorbringen muß auch in der Absicht erfolgt sein, den Prozeß zu verschleppen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen. (T1) |
6 Ob 543/85 | OGH | 18.04.1985 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 589/85 | OGH | 03.10.1985 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 161/88 | OGH | 31.08.1988 |
Vgl auch |
10 Ob 308/99p | OGH | 21.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Vor der WGN 1997 sprach das Gesetz von offenbarer Verschleppungsabsicht, jetzt wird auf den eindeutigen objektiven Verschleppungszweck abgestellt. Mit der neuen Formel ist nichts anderes gemeint, doch soll sie eine sachgerechte Anwendung ermöglichen und die Gerichte veranlassen, die Präklusion weniger restriktiv anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_002
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