OGH 7Ob9/78 (RS0036877)

OGH7Ob9/7816.3.1978

Rechtssatz

Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.

Normen

ZPO §179 Abs1

7 Ob 9/78OGH16.03.1978

Veröff: SZ 51/32

8 Ob 187/82OGH10.03.1983

Beisatz: Das Vorbringen ist verspätet, wenn es längst hätte erstattet werden können. Das Vorbringen muß auch in der Absicht erfolgt sein, den Prozeß zu verschleppen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen. (T1)

6 Ob 543/85OGH18.04.1985

Auch; Beis wie T1

7 Ob 589/85OGH03.10.1985

Auch; Beis wie T1

9 ObA 161/88OGH31.08.1988

Vgl auch

10 Ob 308/99pOGH21.03.2000

Vgl; Beisatz: Vor der WGN 1997 sprach das Gesetz von offenbarer Verschleppungsabsicht, jetzt wird auf den eindeutigen objektiven Verschleppungszweck abgestellt. Mit der neuen Formel ist nichts anderes gemeint, doch soll sie eine sachgerechte Anwendung ermöglichen und die Gerichte veranlassen, die Präklusion weniger restriktiv anzuwenden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_002

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