Spruch:
Der Rekurs wird, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückgewiesen;
im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Prinzessin Madeleine von A (kurz Klägerin) ist am 4. September 1984 - während des Berufungsverfahrens - verstorben. Ihrer Ehe mit Prinz
Text
Begründung
ferner Prinzessin Francoise verehel. B und Prinz Sixtus von A. Prinz Xavier von A, der am 7. Mai 1977 verstorben ist und umfangreiche Landgüter in Puchheim und Ebenzweier (am Traunsee) besaß, schenkte mit Notariatsakt vom 16. Dezember 1969 seinen Kindern - also auch den Beklagten - zahlreiche Liegenschaften in den Katastralgemeinden Unterregau, Rutzenmoos, Oberkriech, Attnang-Puchheim, Wagrain, Gmundnerberg, Ebenzweier, Eben und Ort-Altmünster, behielt sich jedoch auf Lebenszeit und für den Fall seines Vorversterbens für die Klägerin auf deren Lebensdauer den Fruchtgenuß und die Verwaltung dieser Liegenschaften samt Inventar vor und bedang sich für diesen Zeitraum auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung der geschenkten Liegenschaften aus. Mit Notariatsakt vom 9. April 1975 schenkte er der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten weitere Liegenschaften und Fischereirechte; auch in diesem Vertrag behielt er sich und im Falle seines Vorversterbens der Klägerin den Fruchtgenuß und die Verwaltung dieser Vermögenswerte in gleicher Weise wie in dem früheren Vertrag vor. Die Klägerin hat weder vor noch nach dem Ableben ihres Ehemannes Verwaltungshandlungen vorgenommen.
Schon ein Jahr vorher - 1974 - hatten die vier Beklagten nachstehende Erklärung (Beilage L 1 = 4) unterfertigt:
'Wir erklären gegenüber unserem Vater, s. kgl. Hoheit, Prinz Xavier de A, als Ausgleich dafür, daß er uns seine Gutsteile in Österreich lastenfrei überlassen hat oder noch überlassen wird, folgende Verpflichtung zu übernehmen:
Jeder von uns wird beginnend mit 1. April 1974 oder mit demjenigen späteren Zeitpunkt, ab dem ihm die unbeschränkte Nutzung seines Gutsteiles zukommt, unserem Vater - und im Falle seines Ablebens unserer Mutter - jährlich im nachhinein zu Handen Dris. C, Wien, eine Rente von jährlich öS 160.000,-- bezahlen.
Zur Wertsicherung dieses Betrages wird der österreichische Verbraucherpreisindex heranzuziehen sein (Veränderung gegenüber dem Jahresdurchschnitt 1974).
Für den Fall des Verkaufes eines Gutsteiles räumen wir unseren Eltern das Recht ein, zu wählen, ob sie die Rente weiter beziehen oder an deren Stelle eine Abfindung in Höhe von 20 % des Netto-Verkaufserlöses (nach Abzug der Einkommenssteuer) zu erhalten wünschen. Dieses Wahlrecht gilt auch hinsichtlich bereits durchgeführter Verkäufe.' Diese Erklärung steht im Zusammenhang mit folgender Erklärung des Prinzen Xavier von A (Beilage M 1 = 5):
'In Abänderung der anläßlich der Schenkung meines gesamten in Österreich gelegenen unbeweglichen Vermögens an meine Kinder getroffenen Vereinbarung, wonach zu meinen Gunsten und im Falle meines Ablebens zugunsten meiner Witwe, Prinzessin Madeleine von A, ein Veräußerungsverbot und ein Fruchtgenußrecht an den geschenkten Liegenschaften vereinbart wurde, hiemit die Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Liegenschaften zu erteilen und somit auf das Veräußerungsverbot zu verzichten, ferner erforderlichenfalls alle zur Wirksamkeit allenfalls noch notwendigen Urkunden zu unterfertigen, soferne folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.) Von allen verkauften Liegenschaften, gleichgültig, ob es sich um Forstreviere, landwirtschaftliche Gründe, Baugründe usw. handelt, habe ich und im Falle meines Ablebens meine Witwe, 20 % des Nettoerlöses, d.h. also des Kaufpreises, abzüglich allenfalls darauf entfallender Kosten, Provisionen und Steuern, einschließlich der Einkommenssteuer zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Zahlung gilt hinsichtlich aller Liegenschaften, für die der Kaufvertrag nach dem heutigen Tage abgeschlossen wird.
Hinsichtlich der Vergangenheit gilt sie nur in Anbetracht der Revierverkäufe durch Prinzessin Francoise (Mitterberg und Neudorf) und Prinz Carlos Hugues (Ohlsdorf).
2.) Im Falle des Verkaufes von Revieren ist mir und im Falle meines Ablebens, meiner Witwe das Wahlrecht eingeräumt, an Stelle des 20 %- igen Kaufpreisanteiles eine Leibrente im Jahresbetrag von 160.000 S zu verlangen.
Dieser Jahresbetrag gilt für das gesamte jedem meiner Kinder zugekommene Forstrevier. Im Falle eines teilweisen Verkaufes ist die Rente daher lediglich anteilsmäßig zu bezahlen.
3.) Im Falle der Inanspruchnahme der Leibrente hinsichtlich der bereits verkauften Reviere wird diese rückwirkend, beginnend mit demjenigen Tage zu bezahlen sein, an dem der Kaufpreis zur freien Verfügung durch Prinzessin Francoise bzw. Prinz Carlos Hugues von Österreich in das Ausland überwiesen wurde.
4.) Um auch meinen Kindern, die ihre Reviere nicht verkauft haben, ein Einkommen zu sichern, erkläre ich, auf das mir vorbehaltene Fruchtgenußrecht an sämtlichen in Österreich meinen Kindern geschenkten Liegenschaften teilweise zu verzichten. Ich bestimme, daß dieses Fruchtgenußrecht ab sofort zustehen soll:
mir selbst zu 25 %
meiner Frau Prinzessin Madeleine zu 25 %, meinem Sohn Prinz Sixtus zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Marie-Therese zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Cecile zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Marie de Neige zu 12,5 %.
Die Verwaltung des restlichen österreichischen Besitzes bleibt jedoch mir persönlich vorbehalten .....
Hinsichtlich derjenigen meiner Kinder, die diese Bedingungen nicht akzeptieren, wird das Veräußerungsverbot nach wie vor wirksam sein.'
Diese Erklärung ist auch von allen Beklagten unterzeichnet. In diesen beiden Schriftstücken ist auf Liegenschaften Bezug genommen, die Prinz Xavier von A auf Grund der beiden vorher erwähnten Schenkungsverträge den Beklagten ins Eigentum übertragen hat. Mit Notariatsakt vom 9. August 1976 (Beilage D 2) erklärte er einseitig, alle Schenkungen widerrufen zu wollen.
Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 21), die Beklagten schuldig zu erkennen, die Ausübung des uneingeschränkten Fruchtgenußrechtes durch die klagende Partei zu dulden, die Belastung, Veräußerung oder auch nur jedwede Verwaltung der geschenkten Liegenschaften zu unterlassen und alle Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Schließlich begehrte die klagende Partei von der Erst- bis Drittbeklagten die Zahlung von 10,858.343,61 S s.A. und vom Viertbeklagten die Zahlung von 4,903.880,52 S s.A.
sowie die Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht aller Beklagten; überdies erhob sie verschiedene Eventualbegehren. Sie brachte vor, sie habe bereits auf Grund der Schenkungsverträge 1969 und 1975 Rechte erworben, die nur mehr mit ihrer Zustimmung hätten beschränkt und aufgehoben werden können. Die ohne eine solche Zustimmung abgegebenen Erklärungen ihres Ehemannes über die Einschränkung des Fruchtgenusses und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes seien deshalb ihr gegenüber unwirksam. Die Beklagten hätten im übrigen einen Anteil von 20 % der Verkaufserlöse für die von den Schenkungsverträgen betroffenen Liegenschaften auf einem Sonderkonto ihres Rechtsanwaltes Dr. Julius C hinterlegt. Wenngleich damit ihre vertraglichen Ansprüche keineswegs erschöpft seien, verlange die Klägerin mit der Erklärung, den Fruchtgenuß an den schon verkauften Liegenschaften nicht mehr in Anspruch zu nehmen, die überlassung der erlegten Erlösanteile zuzüglich der Zinsen ab dem Verkaufstag. Hilfsweise werde das Zahlungsbegehren auch auf Schadenersatz gestützt.
Die Beklagten wendeten ein, Prinz Xavier von A habe den Fruchtgenuß auf sich, die Klägerin und deren Kinder aufgeteilt. In der Verhandlungstagsatzung am 5. Dezember 1983 brachten sie des weiteren vor, Prinz Xavier von A habe auf Grund der Erklärung vom Mai 1976 (Beilage 7) auch auf die Erlösanteile verzichtet. Der Viertbeklagte wendete außerdem ein Prinz Xavier von A im April 1975 zugezähltes Darlehen in der Höhe von 18 Mill Lit als Gegenforderung zur Aufrechnung ein. Der Viertbeklagte bestritt zudem seine Passivlegitimation, weil er alle noch nicht verkauften Grundstücke seinen Schwestern geschenkt habe.
Dieses Vorbringen bestritt die klagende Partei mit dem Hinweis, daß die bezughabende Urkunde von Prinz Xavier von A nicht unterschrieben worden sei und er damit nicht in diesem Sinne auf die genannten Ansprüche verzichtet habe.
Das Erstgericht erklärte mit dem schon in der Verhandlungstagsatzung am 5. Dezember 1983 verkündeten und in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß das Vorbringen der Beklagten, Prinz Xavier von A habe auf die Erlösanteile verzichtet und der Viertbeklagte habe diesem ein Darlehen von 18 Mill Lit zugezählt, wegen verspäteten Vortrages in Verschleppungsabsicht gemäß § 179 Abs 1 ZPO für unstatthaft und gab im übrigen mit Teilurteil dem Zahlungsbegehren gegen die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte mit dem Betrag von 9,677.500,39 S und gegen den Viertbeklagten mit einem solchen von 3,872.882,62 S je samt 4 % Zinsen seit 5. Dezember 1983 statt. Hiezu traf es noch nachstehende Feststellungen:
Der Viertbeklagte hat alle ihm von seinem Vater geschenkten Liegenschaften veräußert. 20 % der Nettoverkaufserlöse betragen für das Jahr 1977 915.149 S, 1978 1,867.484 S, 1979 733.786 S und 1980 1,271.612,62 S.
Diese Summen hat der Viertbeklagte seinem Rechtsfreund in Wien, Dr. Julius C, zur Verwahrung übergeben, der diese Beträge auf Sparbüchern zinsbringend anlegte; bis 31. Dezember 1982 ist ein Zinsenbetrag von 1,030.997,90 S abgereift. Auch die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte haben im Zeitraum von 1980 bis 1983 eine Reihe ihnen geschenkter Liegenschaften verkauft; ein Anteil von 20 % der Verkaufserlöse der ihnen von ihrem Vater übereigneten Liegenschaften beträgt 1,609.386,39 S, jener der ihnen vom Viertbeklagten zugekommenen, diesem von Prinz Xavier von A geschenkten Liegenschaften 8,068.114 S. Auch diese Beträge hat Dr. Julius C in ihrem Auftrag zinsbringend angelegt. Bis 31. Dezember 1982
sind Zinsen von 273.568,70 S bzw. 917.274,52 S abgereift und gutgeschrieben worden.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, die Schenkungsverträge mit der Vereinbarung des Fruchtgenusses seien ohne Mitwirkung der Klägerin zustandegekommen, so daß sie von den Vertragspartnern nachträglich hätten abgeändert werden können. Der Zeitpunkt des Erwerbes richte sich gemäß § 881 Abs 2 ABGB nach Inhalt, Natur und Zweck des Vertrages; danach sei die Frage zu beantworten, inwieweit sich Prinz Xavier von A mit dem Vertrag selbst habe binden wollen. Da die Vorteile aus dem Vertrag der Klägerin erst nach dem Ableben ihres Ehemannes hätten zukommen sollen und dieser im Einvernehmen mit der Klägerin tatsächlich abändernde Verfügungen getroffen habe, sei eine Bindung zu seinen Lebzeiten nicht anzunehmen. Die Änderung der vertraglichen Beziehungen, mit welcher Prinz Xavier von A seinen Kindern den Verkauf der Liegenschaften habe ermöglichen wollen, sei somit wirksam. Die Beklagten hätten sich mit dem Erlag der Verkaufserlöse auch tatsächlich an diese Vereinbarung gehalten. Da nicht ersichtlich sei, wie sich die von Dr. Julius C erzielten Zinsen zusammensetzen, sei bloß ein Teilurteil möglich gewesen. Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, die Frage, ob die Beklagten den im Teilurteil aufgenommenen Beschluß mit Rekurs hätten anfechten müssen, könne auf sich beruhen, weil die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schade, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar sei. Es sei klar ersichtlich, daß die Beklagten auch den in das Teilurteil aufgenommenen Beschluß hätten bekämpfen wollen. Gewiß sei das Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung am 5. Dezember 1983 verspätet; aber auch ein solches Vorbringen dürfe nur dann zurückgewiesen werden, wenn Verschleppungsabsicht anzunehmen sei. Die Beklagten hätten vorgebracht, sie hätten die bezughabenden Urkunden (Beilagen 6 bis 9) erst Ende 1982 aufgefunden. Die danach vom Erstgericht abgeführten Verhandlungstagsatzungen hätten bis 26. Juli 1983 nur allgemeinen Erörterungen ohne jegliches Sachvorbringen gedient. Den Beklagten sei beizupflichten, daß aus diesem Sachverhalt allein die offenkundige Verschleppungsabsicht nicht abgeleitet werden könne. Außerdem habe die klagende Partei in der genannten Verhandlungstagsatzung die streitentscheidenden Erklärungen (Beilagen 4 und 5 = L 1 und M 1), deren Richtigkeit sie bis dahin bestritten habe, als richtig zugestanden. Das Vorbringen über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung des Viertbeklagten habe schon angesichts der Möglichkeit, ein Teilurteil zu fällen, nicht zurückgewiesen werden dürfen. Zu Recht rügten die Beklagten, daß den Erwägungen des Erstgerichtes über seine Beweiswürdigung deren Gründe nicht entnommen werden könnten. Das begründe zwar keine Nichtigkeit, sei aber als Begründungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.
Die Beklagten hätten die mit Teilurteil zugesprochenen Beträge auch nicht der Höhe nach anerkannt. Berufe sich das Gericht bei seinen Feststellungen nicht bloß auf Urkunden, sondern auch auf die Aussagen von Zeugen und der Klägerin als Partei, so habe der Richter konkret darzulegen, warum er einzelnen oder allen die Glaubwürdigkeit zumesse oder abspreche. Mit dem bloßen Hinweis, der Sachverhalt ergebe sich 'im wesentlichen aus den umfangreichen, vor allem von der Klägerin vorgelegten Urkunden', sei der Begründungspflicht nicht entsprochen, weil die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar seien. Deshalb hätten die Beklagten auch nicht einzelne ihnen nachteilige Feststellungen bekämpfen müssen. Im übrigen werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch die Beklagten als Partei zu vernehmen haben; diese seien bisher nicht einmal zur Parteienvernehmung geladen worden. Im weiteren Verfahren werde auch zu erörtern sein, nach welcher Rechtsordnung die eingeklagten Ansprüche zu beurteilen seien. Dem beiderseitigen Vorbringen sei zu entnehmen, daß alle Parteien französische Staatsangehörige seien. Das Erstgericht habe ohne nähere Begründung österreichisches Recht angewendet. Die Anknüpfungsmomente seien von Amts wegen zu ermitteln.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückzuweisen; im übrigen ist er nicht berechtigt.
Als Nichtigkeit rügt die klagende Partei, das Berufungsgericht habe die Teilrechtskraft des Beschlusses über die 'Nichtzulassung der Aufrechnungseinrede' nicht beachtet, ein solcher Beschluß sei selbständig anfechtbar.
Abgesehen davon, daß selbständig anfechtbare Beschlüsse, die während der Verhandlung gefaßt und verkündet werden, gemäß § 426 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung als zugestellt gelten und den Parteien erst die in das Teilurteil aufgenommenen Beschlußausfertigungen zugestellt wurden, hat das Erstgericht nicht etwa die Aufrechnungseinrede aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, sondern das dieser zugrunde liegende Tatsachenvorbringen und Beweisanbot wegen Verschleppungsabsicht gemäß § 179 Abs 1 zweiter Satz ZPO für unstatthaft erklärt. Gegen einen solchen Beschluß ist gemäß § 186 Abs 2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Soweit mit demselben Anfechtungsgrund ins Treffen geführt wird, das Gericht zweiter Instanz hätte nicht in Stattgebung der Berufung den ins Teilurteil aufgenommenen Beschluß aufheben dürfen, weil sich sowohl die Berufungserklärung wie die Berufungsanträge nur auf das Teilurteil bezögen, übersieht die klagende Partei, daß das Berufungsgericht gemäß § 462 Abs 2 ZPO auch die nicht selbständig anfechtbaren Beschlüsse zu beurteilen hat, die in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden; im übrigen bekämpften die Beklagten mit der Berufung ausdrücklich auch den ins Urteil aufgenommenen Beschluß (AS 139 ff), so daß das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch die Prüfung dieses rein verfahrensrechtlichen Beschlusses in seine Entscheidung miteinbezogen hat, selbst wenn dieser Beschluß in den Berufungsanträgen nicht gesondert genannt wurde. Der Rekurs war daher, soweit er auf Nichtigkeitsgründe gestützt wird, zurückzuweisen.
Im übrigen wendet sich die klagende Partei vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht hätte das neue Vorbringen der Beklagten am 5. Dezember 1983 nicht für unstatthaft erklären dürfen. Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil (vor allem) wegen der von der beklagten Partei mit Erfolg bekämpften Zurückweisung neuen Vorbringens (oder Beweisanbietens) auf, faßt es in Wahrheit einen rekursgerichtlichen Beschluß, der nicht nach § 519, sondern nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (SZ 51/32; RZ 1976/27, S 57 u.v.a.). Da der Beschluß des Erstgerichtes durch die zweitinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde, steht sohin der Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses auch in diesem Umfang nichts im Wege.
Die Parteien dürfen grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweise anbieten (§ 179 Abs 1 erster Satz ZPO). Das neue Vorbringen kann jedoch (einschließlich der dieses stützenden Beweisanbote) zurückgewiesen werden, wenn es verspätet, also zu einem Zeitpunkt, in dem es längst hätte erstattet sein können, in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, angebracht wird und die Bedachtnahme auf dieses Vorbringen geeignet ist, die Erledigung des Verfahrens erheblich zu verzögern.
Ob das zutrifft, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (Fasching Komm. II 851). Wegen der damit verfügten endgültigen Ausschließung des Vorbringens ist vom Zurückweisungsrecht wegen Verschleppungsabsicht mit verantwortungsbewußter Vorsicht Gebrauch zu machen (RZ 1976/44, S 76; RZ 1976/27, S 57 u.a.).
Zu Recht verwies das Berufungsgericht auf das nicht widerlegte Vorbringen der Beklagten, sie befänden sich erst seit Ende 1982 im Besitz jener Urkunden, auf die sie sich zum Beweis ihres neuen Vorbringens (vor allem des Verzichtes des Prinzen Xavier von A auf den Fruchtgenuß) beriefen; die Verhandlungstagsatzungen in der Zwischenzeit dienten lediglich allgemeinen Erörterungen, ohne daß Sachvorbringen entgegengenommen bzw. prozeßleitende Beschlüsse gefaßt worden wären, und wurden augenscheinlich jeweils zu außergerichtlicher Streitbeilegung erstreckt. Das Erstgericht hat auch gar nicht dargetan, weshalb es offenbare Verschleppungsabsicht annahm; verläßliche Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind im Prozeßverhalten der Beklagten nicht zu erkennen.
Bei dieser Verfahrenslage können auch Gesichtspunkte notwendiger Verfahrenskonzentration die mit einer solchen Beschlußfassung notwendig verknüpften unwiederbringlichen materiellrechtlichen Nachteile der Beklagten nicht rechtfertigen (vgl. RZ 1976/27, S 57). Zu prüfen gilt es allerdings noch, ob dem Vorbringen der Beklagten, Prinz Xavier von A habe ihnen gegenüber - also auch zu Lasten seiner Ehegattin - auf den Fruchtgenuß überhaupt verzichtet, streiterhebliche Bedeutung zukommen kann; andernfalls wäre das Vorbringen aus diesem Gesichtspunkt zurückzuweisen (§ 275 Abs 1 ZPO). Eine solche Prüfung ist schon deshalb anzustellen, weil sich die Beklagten auf einen nicht unterfertigten Aufsatz des Prinzen Xavier von A (Beilage 6) beriefen und es auch fraglich sein könnte, ob dieser auf die der Klägerin in den übergabsverträgen eingeräumten Rechte - Fruchtgenuß und Verwaltungsrechte für die Dauer ihres überlebens - zu diesem Zeitpunkt wirksam verzichten konnte. Diese Fragen können allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht einmal feststeht, welche Rechtsordnung auf die Erklärung des Prinzen Xavier von A, mit welcher er den Fruchtgenuß gegen Einräumung eines Hundertsatzes am Verkaufserlös aufgab (Beilage 5 = M 1), und auf seine von den Beklagten behauptete Verzichtserklärung (Beilage 7) anzuwenden ist.
Gemäß § 2 IPR-Gesetz, der - wie Verfahrensgesetze mangels anderer Regelung überhaupt - auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes über das internationale Privatrecht verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. SZ 55/17 = JBl 1983, 260 für die §§ 3 und 4 IPR-Gesetz), sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen. Diese amtswegige Ermittlungspflicht ist zwar nicht unbeschränkt, sondern setzt ausreichende Anhaltspunkte für Auslandsberührungen voraus (JBl 1983, 101 u.a.; Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 2 IPR-Gesetz), doch kann nach dem Vorbringen der Parteien (AS 17 und 123) nicht ausgeschlossen werden, daß sie fremde Staatsangehörige sind, dies auch Prinz Xavier von A war und die Vereinbarung Beilagen 4 und 5 (= L 1 und M 1) sowie - sofern sie zu bewahrheiten ist - auch die Verzichtserklärung des Prinzen Xavier von A nicht in Österreich zustandegekommen sind (vgl. die Ortshinweise in den Beilagen 4 und 7). Da das auf diese rechtsgeschäftlichen Erklärungen anzuwendende Sachrecht gemäß § 50 IPR-Gesetz noch nach dem zuvor in Geltung gestandenen Kollisionsrecht (§§ 33 ff ABGB) zu bestimmen ist (SZ 52/10 u.a.; Schwimann a.a.O. Rdz 1 zu § 50 IPR-Gesetz), wird neben der Feststellung der Staatsangehörigkeit der an diesen Vereinbarungen beteiligten Personen auch der Ort, an dem die Schenkungsverträge geschlossen wurden und die Vereinbarung getroffen bzw. die Erklärung abgegeben wurde, zu ermitteln sein. Da - jedenfalls bis jetzt - eine Rechtswahl nicht behauptet wurde, wäre dann etwa französisches Recht auf die als Novation (§ 1376 ABGB) zu beurteilende Vereinbarung Beilagen 4 und 5 (= Beilagen L 1 und M 1) anzuwenden, wenn - was naheliegt - die Beteiligten französische Staatsangehörige sind (bzw. waren) und die Vereinbarungen in Paris (oder sonst in Frankreich) getroffen wurden (§ 37 ABGB); dem Kollisionsrecht, das vor Inkrafttreten des Gesetzes über das internationale Privatrecht in Geltung stand, zu unterstellende Novationen und Verzichtserklärungen (Schulderlässe) sind nach Lehre und Rechtsprechung (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 310 und 319; Schwimann in NZ 1976, 116 ff und Grundriß des IPR 147; ZfRV 1979, 200 u.a.), als nachträgliche Parteidispositionen mit wesentlicher Innovationswirkung auf die Beziehungen zwischen den Parteien getrennt vom Schuldentstehungsstatut (hier das auf die Schenkungsverträge anzuwendende Recht) nach den Regeln der §§ 35 ff ABGB anzuknüpfen (Schwimann in NZ 1976, 118);
im Hinblick auf die gebotene getrennte Anknüpfung ist allerdings die kollisionsrechtliche Beurteilung der Schenkungsverträge für die jetzt strittigen Fragen - vor allem auch die Wirksamkeit des Schulderlasses (Verzichts) - ohne rechtliche Bedeutung. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht gemäß § 182 ZPO mit den Parteien zu erörtern haben, auf welche Weise der behauptete Verzicht des Prinzen Xavier von A zustandegekommen ist. Die Urkunde, auf die sich die Beklagten zu dessen Beweis berufen haben, ist ein nicht unterfertigter Aufsatz, der den Schluß nahelegt, der Urkundenverfasser habe es sich vor Unterfertigung anders überlegt; zu beachten wird ferner sein, daß Prinz Xavier von A - offensichtlich besorgt, Schulden an seine Frau sonst nicht abtragen zu können - bereits am 9. August 1976 (also bloß 4 Monate nach dem angeblichen Schulderlaß) alle Schenkungen an die Beklagten, wenn auch bloß einseitig, widerrufen hat.
Nur wenn dennoch - auch nach Vernehmung der Beklagten als Parteien - festgestellt werden sollte, daß Prinz Xavier von A auf die strittigen Verkaufserlöse auch zu Lasten der klagenden Partei verzichtet haben sollte, wird auf Grund des nach den vorangestellten Grundsätzen zu ermittelnden Sachrechts zu prüfen sein, zu welchem Zeitpunkt die klagende Partei die ihr mit Novationsvertrag vom Jahre 1974 (Beilagen 4 und 5 = Beilagen L 1 und M 1) eingeräumten Rechte unwiderruflich erworben hat und ob Prinz Xavier von A den Beklagten auch zu Lasten der klagenden Partei wirksam deren Rechte aus den Schenkungsverträgen umändern und die Verpflichtung zur Zahlung der Verkaufserlösanteile erlassen konnte. In gleicher Weise wird auch die behauptete Gegenforderung des Viertbeklagten aus dem Titel des Darlehens von 18 Mill Lit zu klären sein.
Der Kostenenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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