Spruch:
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt von den Beklagten jeweils die Bezahlung von Benützungsentgelt für die von ihnen titellos verwendeten Wohnungen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es die Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten jedenfalls unzulässig und die Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wies den Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO hinsichtlich der Zweitbeklagten zurück.
Die Klägerin erhob gleichzeitig eine „außerordentliche" Revision hinsichtlich des Erstbeklagten und führte aus, dass diese entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig sei, da sich der begehrte Leistungsausspruch aus dem behaupteten Nichtbestehen eines Bestandvertrages mit dem Erstbeklagten ergebe. Unter § 49 Abs 3 Z 5 JN seien nicht nur Feststellungsklagen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zu subsumieren, sondern auch sich aus dem Bestandverhältnis ergebende Leistungsansprüche.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist die Revision bei einem EUR 4.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht den Entscheidungsgegenstand bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (8 Ob 535/93, 3 Ob 285/98b, 6 Ob 164/01p, 7 Ob 235/04s, RIS-Justiz RS0043006, RS0042922).
Gegenstand des Begehrens war ausschließlich die Zahlung von Benützungsentgelt. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses war lediglich als Vorfrage zu prüfen, sodass sich die Revision - im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes - im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter EUR 4.000 als jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 2 ZPO erweist.
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