OGH 7Ob8/92 (RS0081862)

OGH7Ob8/9211.6.1992

Rechtssatz

Eine behördliche Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 EHVB 1978 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt (vgl VersR 1985,99; Achatz ua, AHVB 1978,136). Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise.

Normen

EHVB 1978 AbschnA Pkt3
EHVB 2005 AbschnA Pkt3

7 Ob 8/92OGH11.06.1992

Veröff: VersRdSch 1992,402 = VersR 1993,1131

7 Ob 13/92OGH30.07.1992

nur: Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise. (T1) Veröff: VersRdSch 1993,107 = VersR 1993,1427

7 Ob 142/14dOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Eine behördliche Vorschrift im Sinn des Abschnitts A Punkt 3 EHVB 2005 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt. (T2)

7 Ob 60/18aOGH20.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0070OB00008_9200000_001

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